Abrechnungsempfehlungen stärken psychotherapeutische Versorgung von Privatversicherten und Beihilfeberechtigten

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), die Bundesärztekammer (BÄK), die Beihilfeträger von Bund und Ländern (ausgenommen Hamburg und Schleswig-Holstein) und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) haben sich auf gemeinsame Abrechnungsempfehlungen zu psychotherapeutischen Leistungen für privat Krankenversicherte  verständigt [Stand 07/2024] [PDF, 719 KB]. Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen hatte dazu in einer Meldung am 4. Juli 2024 informiert.

Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat nun am 15. August 2024 die entsprechenden Änderungen zur Regelung der Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgegeben  [externer Link]. Die neuen Empfehlungen sind rückwirkend am 1. Juli 2024 in Kraft getreten.

Mit den Abrechnungsempfehlungen werden Regelungslücken in der privatpsychotherapeutischen Versorgung geschlossen. Für Versicherte der Privaten Krankenversicherung und Beihilfeberechtigte bringen sie Klarheit bezüglich wichtiger Leistungen, die Psychotherapie heute bietet. So wurden Leistungen berücksichtigt, die bei psychotherapeutischer Behandlung eine sofortige Intervention und Akutbehandlung über mehrere Sitzungen ermöglichen. Die psychotherapeutische Versorgung von Versicherten der Privaten Krankenversicherung wird mit den neuen Abrechnungsempfehlungen nachhaltig gestärkt.

Online-Informationsveranstaltung zur Umsetzung – Termin und Anmeldung
Die Bundespsychotherapeutenkammer bietet nach drei bereits durchgeführten Terminen am 16. September 2024 von 18.00 bis 19.30 Uhr eine weitere Schulung zur Umsetzung der neuen Abrechnungsempfehlungen für Kammermitglieder an. Bei dem Termin werden die Abrechnungsempfehlungen im Detail vorgestellt und Fragen beantwortet. Interessierte können sich per E-Mail unter veranstaltung@bptk.de  anmelden. Im Vorfeld der Veranstaltung erhalten sie per E-Mail einen Zoom-Link, über den sie der Informationsveranstaltung beitreten können.

Dringender Reformbedarf von GOP/GOÄ bleibt unverändert bestehen
Anlass für die Vereinbarung war, dass das Verzeichnis für psychotherapeutische Leistungen in den Privat-Gebührenordnungen (Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) bzw. Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)) veraltet ist. Zum Beispiel sind etablierte Leistungen wie die psychotherapeutische Sprechstunde, die Akutbehandlung und die Kurzzeittherapie in den Verzeichnissen nicht enthalten. Mit den gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen schließen die Beteiligten diese Lücken. Patienten und Patientinnen der Privaten Krankenversicherung erleichtert dies den Zugang zur modernen Psychotherapie.

Mit den Empfehlungen werden die gebührenrechtlichen Rahmenbedingungen in der Privat-Psychotherapie bereits vor Inkrafttreten einer neuen GOP bzw. GOÄ verbessert. Die große Zahl der dafür notwendigen Analogbewertungen unterstreicht die unverändert dringliche Notwendigkeit einer grundlegenden Novellierung der veralteten Gebührenordnung, nach der psychotherapeutische Leistungen abgerechnet werden.

Das psychotherapeutische Leistungsspektrum der derzeit gültigen Privat-Gebührenordnung und ihre Bewertungen wurden seit 1996 nicht mehr angepasst. Eine moderne psychotherapeutische Versorgung ließ sich damit nicht mehr adäquat abbilden. Das galt sowohl für die Diagnostik als auch für die Behandlung psychischer Erkrankungen. Auch die Vergütung für psychotherapeutische Leistungen unterschreitet die für gesetzlich Krankenversicherte deutlich.
 

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