Abrechnungsempfehlungen für die psychotherapeutische Versorgung von Privatversicherten und Beihilfeberechtigten
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), die Bundesärztekammer (BÄK), die Beihilfeträger von Bund und Ländern (ausgenommen Hamburg und Schleswig-Holstein) und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) haben sich im Juli 2024 auf gemeinsame Abrechnungsempfehlungen zu psychotherapeutischen Leistungen für privat Krankenversicherte verständigt [Stand 07/2024] [PDF, 719 KB]. Die neuen Empfehlungen sind rückwirkend am 1. Juli 2024 in Kraft getreten.
Die Empfehlungen gelten auch in Nordrhein-Westfalen. Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 15. August 2024 die entsprechenden Änderungen zur Regelung der Beihilfenverordnung NRW im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgegeben [externer Link]. Die Beihilfenverordnung NRW war bereits zum 1. April 2023 an die Bundesbeihilfeverordnung angepasst worden.
Zugang zur modernen Psychotherapie erleichtert
Anlass für die Vereinbarung von BPtK, BÄK, Beihilfeträgern und PKV war, dass das Verzeichnis für psychotherapeutische Leistungen in den Privat-Gebührenordnungen (Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) bzw. Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)) veraltet ist. Die neuen gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen schließen elementare Regelungslücken in der privatpsychotherapeutischen Versorgung und bringen Klarheit bezüglich wichtiger Leistungen, die Psychotherapie heute bietet. Beispielsweise werden nun Leistungen berücksichtigt, die bei psychotherapeutischer Behandlung eine sofortige Intervention und Akutbehandlung über mehrere Sitzungen ermöglichen. Ebenso wurde die psychotherapeutische Sprechstunde als etablierte Leistung aufgenommen. Die Abrechnungsempfehlungen stärken somit die psychotherapeutische Versorgung von Versicherten der Privaten Krankenversicherung und von Beihilfeberechtigten nachhaltig und erleichtern ihnen den Zugang zur modernen Psychotherapie.
Dringender Reformbedarf von GOP/GOÄ bleibt bestehen
Mit den Empfehlungen werden die gebührenrechtlichen Rahmenbedingungen in der Privat-Psychotherapie bereits vor Inkrafttreten einer neuen GOP bzw. GOÄ verbessert. Die große Zahl der dafür notwendigen Analogbewertungen unterstreicht jedoch die unverändert dringliche Notwendigkeit einer grundlegenden Novellierung der veralteten Gebührenordnung, nach der psychotherapeutische Leistungen abgerechnet werden.
Das psychotherapeutische Leistungsspektrum der derzeit gültigen Privat-Gebührenordnung und ihre Bewertungen wurden seit 1996 nicht mehr angepasst. Eine moderne psychotherapeutische Versorgung ließ sich damit nicht mehr adäquat abbilden. Das galt sowohl für die Diagnostik als auch für die Behandlung psychischer Erkrankungen. Auch die Vergütung für psychotherapeutische Leistungen für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte unterschreitet die für gesetzlich Krankenversicherte deutlich.
Informationen und Aktivitäten der Kammer
- Meldung „Abrechnungsempfehlungen stärken psychotherapeutische Versorgung von Privatversicherten und Beihilfeberechtigten“ vom 21. August 2024
- Meldung „Beihilfenverordnung NRW zum 01.04.2023 an die Bundesbeihilfeverordnung angepasst“ vom 26. April 2023
- „Reform der Gebührenordnung (GOÄ/GOP) nicht länger aufschieben!“ Beitrag im Kammer-Newsletter 1.2023
- Resolution „Anpassung der Beihilfenverordnung in NRW längst überfällig – Versorgung Beihilfeberechtigter sicherstellen und verbessern!“ [PDF, 223 KB] der 5. Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 2022