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Psychotherapeutische Versorgungsplanung

Die Versorgungsplanung wurde vor circa 30 Jahren in Deutschland eingeführt, um bei der damals hohen Anzahl von Ärztinnen und Ärzten einen möglichst ausgewogenen Zugang der gesetzlich Krankenversicherten zur haus- und fachärztlichen Versorgung zu gewährleisten. Aufgrund der in der Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) definierten bundeseinheitlichen Vorgaben erstellen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen regionale Bedarfspläne, die in den Landesausschüssen umgesetzt werden. In diesen Entscheidungsprozessen wird festgelegt, ob freiwerdende Sitze in einem Planungsbereich gesperrt oder dort zusätzliche Niederlassungen ermöglicht werden. Das Ziel liegt darin, die ärztliche und psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten und Fehlversorgung zu vermeiden. 

Der Regulierungsbereich der Bedarfsplanung wurde mehrfach durch Reformen erweitert. Mit dem aktuell gültigen G-BA Beschluss, der am 30. Juni 2019 in Kraft trat, wurde die bisherige Planungssystematik bestätigt und um eine morbiditätsbedingte, regionale und fachgruppeninterne Steuerungsmöglichkeit ergänzt. Durch den neu eingeführten Demografie-Faktor wurde allerdings ein Automatismus geschaffen, der zu einem jährlichen Abbau von vorgesehenen psychotherapeutischen Praxissitzen führen wird. Dabei bleibt der aktuelle Beschluss ohnehin schon weit hinter dem fachlich und wissenschaftlich festgestellten Bedarf neuer Zulassungen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zurück. Ein vom G-BA in Auftrag gegebenes Gutachten zur Weiterentwicklung der Bedarfsplanung hatte im September 2018 bundesweit mehr als 2.400 neue Psychotherapie-Praxissitze empfohlen. Durch die Reform wurden jedoch deutschlandweit lediglich 738 zusätzliche Niederlassungsmöglichkeiten für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten geschaffen. Von diesen neuen Sitzen entfielen 65 Sitze auf den Bezirk der KV Nordrhein und 52 Sitze auf den Bezirk der KV Westfalen-Lippe. 

Für eine bessere Versorgung in Nordrhein-Westfalen

Auch in Nordrhein-Westfalen gibt es daher weiterhin Regionen, in denen gesetzlich Krankenversicherte mit langen Wartezeiten rechnen müssen, um eine psychotherapeutische Behandlung zu erhalten. Aufgrund einer Fehleinschätzung der ersten Bedarfsplanung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten von 1999, die über jede Reform hinweg weitergetragen wurde, gilt dies vornehmlich für das Ruhrgebiet. Vor diesem Hintergrund engagiert sich der Vorstand der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen beispielsweise im Informationsaustausch mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und dem Landesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalenkontinuierlich für die Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung in Nordrhein-Westfalen.

Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen setzt sich darüber hinaus dafür ein, dass die Bewilligung von Kostenübernahmeanträgen für psychotherapeutische Behandlungen auf der Grundlage von § 13 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) unbürokratisch und im Sinne der Versorgung von gesetzlich Versicherten zeitnah ausgesprochen werden sollte. Nähere Informationen finden Sie in unserer Broschüre „Wege zur Psychotherapie“ [Stand 10/2023] [PDF, 1,6 MB].

Stellungnahmen und Positionspapiere der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zu Aspekten der psychotherapeutischen Versorgungsplanung