Wege in den Beruf
Die Berufsbezeichnungen für diejenigen, die psychotherapeutische Heilkunde ausüben dürfen, sind gesetzlich geschützt und die Zugänge zu diesen Berufen gesetzlich reguliert. Nur wer eine entsprechende Approbation und damit die staatliche Erlaubnis zur Ausübung eines Heilberufs besitzt, darf eine der zugelassenen Berufsbezeichnungen führen. Dazu gehören Psychologische Psychotherapeutinnen/Psychologische Psychotherapeuten (PP) und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP), die nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31.08.2020 geltenden Fassung approbiert sind, und Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten, die ihre Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz in der seit 01.09.2020 geltenden Fassung erworben haben.
Bis auf Weiteres muss zwischen zwei Berufszugängen unterschieden werden. Das ergibt sich daraus, dass der Zugang zum Beruf der Psychotherapeutin/des Psychotherapeuten mit dem Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz (PsychThGAusbRefG) neu geregelt wurde. Das Gesetz ist seit dem 01.09.2020 in Kraft. Während einer Übergangsfrist gelten die gesetzlichen Regelungen vor und nach der Reform nebeneinander. Welches Recht im individuellen Fall greift, ist abhängig davon, wann welche Qualifikationen erworben wurden bzw. werden. Die folgende Übersicht stellt vor dem Hintergrund der Reform die Wege in den Beruf dar. Sie dient dabei einer ersten Einordnung. Für weiterführende Fragen wenden Sie sich bitte an die Anlaufstellen der Universitäten und Hochschulen, an staatlich anerkannte Ausbildungsstätten oder an das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie [externer Link].
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zu diesen Themen keine Beratung anbieten kann.
- Zugang zum Beruf gemäß der bis zum 31.08.2020 geltenden Fassung des Psychotherapeutengesetzes
Zur Psychologischen Psychotherapeutin/zum Psychologischen Psychotherapeuten:
Nach der bis zum 31.08.2020 geltenden Fassung des Psychotherapeutengesetzes ist die Voraussetzung für die Erteilung der Approbation ein erfolgreich abgeschlossenes Psychologiestudium an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule, welches das Fach „Klinische Psychologie“ beinhalten muss. Zusätzlich muss an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte eine mindestens dreijährige Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren zum Psychologischen Psychotherapeuten/zur Psychologischen Psychotherapeutin absolviert werden.Zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten:
Nach der bis zum 31.08.2020 geltenden Fassung des Psychotherapeutengesetzes ist Voraussetzung für die Erteilung der Approbation entweder ein erfolgreich abgeschlossenes Psychologiestudium an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule, welches das Fach „Klinische Psychologie“ beinhaltet, oder ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Pädagogik oder Sozialpädagogik bzw. eines gleichwertigen Hochschulstudiums. Zusätzlich muss eine mindestens dreijährige Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte absolviert werden.Weitere Informationen:
- Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (16. Juni 1998) [PDF, 38 KB]
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) [PDF, 114 KB]
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) [PDF, 124 KB]
- Zugang zum Beruf gemäß der seit dem 01.09.2020 geltenden Fassung des Psychotherapeutengesetzes
Mit dem Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz wurden als Voraussetzung für die Approbation als Psychotherapeutin/als Psychotherapeut Regelungen für ein polyvalentes Bachelor- und Masterstudium mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie an einer Universität oder Hochschule eingeführt. Sie traten am 01.09.2020 in Kraft. Universitäten und Hochschulen in Nordrhein-Westfalen können die neuen Studiengänge seit dem Wintersemester 2020/2021 anbieten, sofern sie hierfür akkreditiert wurden.
Nach erfolgreichem Abschluss des Bachelor- und Masterstudiums und einer staatlichen Approbationsprüfung kann bei der vom Ausbildungsort abhängigen zuständigen Bezirksregierung die Approbation als Psychotherapeutin/als Psychotherapeut beantragt werden. Die Approbation berechtigt dazu, die psychotherapeutische Heilkunde auszuüben und die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ bzw. „Psychotherapeut“ zu führen. Für die meisten beruflichen Tätigkeitsfelder und die Versorgung von Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ist allerdings eine anschließende fünfjährige Weiterbildung in einem Fachgebiet der Psychotherapie zur „Fachpsychotherapeutin“/zum „Fachpsychotherapeuten“ erforderlich. Dabei ist es möglich, sich für Psychotherapie mit Erwachsenen, Psychotherapie mit Kindern- und Jugendlichen sowie für Klinische Neuropsychologie zu spezialisieren. Die Weiterbildung findet in vergüteter Anstellung an durch die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zugelassenen Weiterbildungsstätten statt. Sie erfolgt unter verantwortlicher Leitung von hierzu von der Kammer befugten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.
Weitere Informationen:
- Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG) [PDF, 105 KB]
- Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApproO) [PDF, 237 KB]
- „Infos für künftige Psychotherapeut*innen. Was sich an Ihrer Ausbildung ab dem 1. September 2020 ändert!“ Broschüre der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) [PDF; 274 KB]
- „Beruf Psychotherapeut*in – Was kommt nach dem Studium?“ Ratgeber der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) [PDF, 127 KB]
- Übersicht: Was gilt für wen?
Wer vor dem 01.09.2020 eine Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin/zum Psychologischen Psychotherapeuten bzw. zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten begonnen hat:
Die Ausbildung kann nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 01.08.2020 geltenden Fassung bis zum 01.09.2032, in Härtefallen auf Antrag bis zum 01.09.2035 abgeschlossen werden.Wer vor dem 01.09.2020 ein Studium begonnen oder abgeschlossen hat, das nicht den Anforderungen in der bis 31.08.2020 geltenden Fassung des Psychotherapeutengesetzes entspricht:
Der Zugang zum Beruf ist nur nach dem Psychotherapeutengesetz in der seit 01.09.2020 geltenden Fassung möglich.Wer vor dem 01.09.2020 ein maßgebliches Bachelor-Studium begonnen oder abgeschlossen hat:
Gemäß § 27 Abs. 2 des Psychotherapeutengesetzes in der seit dem 01.09.2020 geltenden Fassung können Personen, die vor dem 01.09.2020 ein Studium, das in § 5 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31.08.2020 geltenden Fassung genannt ist, begonnen oder abgeschlossen haben, die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin/zum Psychologischen Psychotherapeuten bzw. zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31.08.2020 geltenden Fassung absolvieren.Mit Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) vom 22.04.2020 wurde die Frage geklärt, wann ein Masterstudium begonnen werden muss, um noch eine Ausbildung nach dem bisherigen System zu ermöglichen. Das Masterstudium kann auch noch nach dem 01.09.2020 aufgenommen werden, sofern das Bachelorstudium vorher begonnen bzw. abgeschlossen wurde. Wenn das maßgebliche Bachelorstudium vor dem 01.09.2020 begonnen wurde, können die Ausbildung und die Approbationserteilung also nach altem Recht erfolgen. Abgeschlossen werden muss die postgraduale Ausbildung bis spätestens 01.09.2032. In Härtefallen kann sie auf Antrag bis zum 31.08.2035 verlängert werden.
Bachelorabsolventinnen und -absolventen des Studiengangs Psychologie können ggf. erwägen, in den neuen Masterstudiengang Psychotherapie zu wechseln. Voraussetzung ist, dass die Universitäten den Wechsel zulassen und die notwendige Nachqualifizierung anbieten. Der Master des neuen Studiengangs wird für die psychotherapeutische Ausbildung nach altem Recht zugelassen, sofern der Bachelorstudiengang bis spätestens 31.08.2020 aufgenommen wurde. Zusätzlich oder alternativ ist dann die Approbation nach neuem Recht möglich.
Wer ab dem 01.09.2020 ein Studium begonnen hat:
Der Zugang zum Beruf ist nur nach dem Psychotherapeutengesetz in der seit 01.09.2020 geltenden Fassung möglich.
- Informationen zur psychotherapeutischen Ausbildung
Die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung (PiA) wählen in den Ausbildungsstätten ihre Sprecherinnen und Sprecher. Die Sprecherinnen und Sprecher der Ausbildungsstätten treffen sich halbjährlich beim PiA-Forum NRW. Sie wählen dort die PiA-Vertretung NRW.
Zum aktuellen Sprecherteam gehören:
- Nuri Sait Lewandovski (A-ST, Dortmund)
- Yannick Pachernegg (A-ST, Dortmund)
- Sophie Pult (AVT, Köln)
Aktuelle Informationen zur Arbeit der PiA-Vertretung finden Sie unter: www.pia-nrw.de [externer Link].
Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen unterstützt die Arbeit der PiA-Vertretung NRW. Die im Sprecherteam engagierten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung werden als Gäste zu den Kammerversammlungen eingeladen. Sie haben dort ein Rede-, aber kein Stimmrecht. Zwischen der PiA-Vertretung NRW und dem Kammervorstand finden regelmäßige Gespräche statt.
In Fragen des Berufsrechts können sich auch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung an die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen wenden.
Bei Ausbildungsfragen ist das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie [externer Link] zuständig.
Fragenkatalog zum Leistungs- und Kostenvergleich
Die Ausbildung in Psychologischer Psychotherapie (PP) oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (KJP) ist in Nordrhein-Westfalen an staatlich zugelassenen Ausbildungsstätten möglich. Die Liste mit den Anschriften dieser Ausbildungsstätten ist beim Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie [externer Link] erhältlich.
Die Ausbildungsstätten in Nordrhein-Westfalen bieten im Rahmen ihrer vertieften Ausbildung die Möglichkeiten an, Approbation und Fachkundenachweis in den wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren zu erwerben. An einigen Ausbildungsstätten kann sowohl die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin bzw. zum Psychologischen Psychotherapeuten wie zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bzw. zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durchgeführt werden. An diesen ist es auch möglich, zusätzlich zum Erwerb der Approbation als Psychologische Psychotherapeutin bzw. Psychologischer Psychotherapeut die für die Abrechnung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie bei der Kassenärztlichen Vereinigung erforderliche Fachkunde zu erwerben. Weiterhin gibt es Ausbildungsstätten, in denen eine vertiefte Ausbildung (und damit der Erwerb des Fachkundenachweises) in mehreren Verfahren möglich ist.
Um sich über das Leistungsangebot und die Kosten der einzelnen Anbieter besser orientieren zu können, stellen wir Ihnen einen Fragenkatalog [PDF, 33 KB] zur Verfügung, der als Leitfaden für ein Informationsgespräch mit einer Ausbildungsstätte für Psychologische Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie dienen kann. Die Antworten der Ausbildungsleitung können Ihnen eine Entscheidungsgrundlage bieten, die für Ihre persönlichen Bedürfnisse am besten geeignete Ausbildungsstätte auszuwählen. [In Anlehnung an: Peter Kosarz (2004). Fragen an ein Ausbildungsinstitut. In: Vereinigung der Kassenpsychotherapeuten (Hrsg.). Die Ausbildung zum Psychotherapeuten.]
Downloads
- Übersicht über die Ausbildungskosten und Vergütungsanteile in der Psychotherapieausbildung in Nordrhein-Westfalen [Stand 01/2024] [PDF, 590 KB]
- „Neue Gegenstandskataloge für die schriftlichen Prüfungen nach dem Psychotherapeutengesetz " - Pressemitteilung des IMPP [Stand 08/2021] [PDF, 164 KB]