Recht

Allgemeine Informationen für die psychotherapeutische Praxis

  • Informationen zur Datenschutz-Grundverordnung

    Am 25. Mai 2018 wurde die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nach einer zweijährigen Umsetzungsfrist direkt anwendbares Recht. Die Datenschutz-Grundverordnung ist eine Verordnung der Europäischen Union, mit der die Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen europaweit vereinheitlicht werden.
     
    Die bisher geltenden Regelungen des deutschen Datenschutzrechts werden durch die neue Verordnung weitgehend ersetzt. Deutsches Recht, das den dort geregelten Inhalten widerspricht, kann ab dem 25. Mai 2018 nicht mehr angewendet werden. Zusätzlich traten am 25. Mai 2018 ergänzende nationale Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Kraft.

    Neuerungen für Kammerangehörige

    Die in der Datenschutz-Grundverordnung ausgewiesenen Pflichten gelten gleichermaßen für niedergelassene Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit Kassenzulassung und in Privatpraxis. Privatpraxen können sich für die Umsetzung der Regelungen an Hinweisen orientieren, wie sie zum Beispiel die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV, s. u.) zusammengestellt hat. Im Folgenden finden Sie eine Reihe von Informationsquellen, die Ihnen Orientierung und Hilfe bei der Umsetzung der Verordnung in Ihrer Praxis geben sollen.

    Informationen der Datenschutzbeauftragten

    Die zuständige Aufsichtsbehörde in Fragen des Datenschutzes psychotherapeutischer Praxen und anderer Unternehmen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI). Auf der Internetseite der Landesbeauftragten [externer Link] finden Sie aktuelle Informationen und Materialien zu den Themen Datenschutz und Informationsfreiheit.

  • Pflichtangaben für Internetseiten nach § 5 Telemediengesetz

    Da das Vorhalten einer Internetseite durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die über ihr Dienstleistungsangebot informieren, einen elektronischen Informations- und Kommunikationsdienst im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) darstellt, müssen sie als Diensteanbieter unter anderem die Informationspflichten nach § 5 TMG beachten.

    Nach dieser Bestimmung müssen unter anderem folgende Informationen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ vorgehalten werden: Name und Anschrift, unter der sich die Psychotherapeutin bzw. der Psychotherapeut niedergelassen hat (ggf. Rechtsform, ggf. Registereintragungen), Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf (Psychotherapeutenkammer und bei Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten die zuständige Kassenärztliche Vereinigung), die Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde, sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen (Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen, Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen) und wie diese zugänglich sind. In den Fällen, in denen auch Leistungen angeboten werden, die der Umsatzsteuer unterliegen, ist außerdem die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben.

    Diese Informationen müssen nicht auf der Startseite des Internetangebots integriert sein, sondern können auch auf einer von dort erreichbaren Seite vorgehalten werden (z. B. durch einen Link).

    Die Nichteinhaltung dieser Informationspflichten kann mit einem Bußgeld von bis zu € 50.000 belegt werden und auch zu kostenintensiven Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) führen.

    Zur weiteren Information über die von Ihnen darzustellenden Informationen und andere Pflichten (u.a. zu Datenschutz und Verantwortlichkeit) können Sie den vollständigen Text des Telemediengesetzes [externer Link] einsehen und bei Bedarf herunterladen.

  • „Patientenrechte“ – Praxis-Info der Bundespsychotherapeutenkammer

    Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten regeln ihre Behandlungsstandards selbstständig in ihren berufsrechtlichen Vorschriften und behandeln ihre Patientinnen und Patienten eigenverantwortlich und fachlich unabhängig. Eine heilberufliche Tätigkeit unterliegt allerdings auch allgemeinen gesetzlichen Regelungen, insbesondere dem Patientenrechtegesetz. Die Praxis-Info „Patientenrechte“ der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) [Stand 11/2017] [PDF, 152 KB] gibt einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen der psychotherapeutischen Behandlung. Aufgegriffen werden die Aspekte Behandlungsvertrag, Information und Aufklärung, Einwilligung, Dokumentation, Einsichtnahme, Haftung und Schadenersatz.

  • Recht auf kostenlose Erstkopie der Patientenakte

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 26. Oktober 2023 (Az. C-307/22) entschieden: Patientinnen und Patienten haben einen Anspruch auf eine unentgeltliche erste Kopie ihrer Patientenakte.

    Die Entscheidung erfolgte auf eine Vorlage des Bundesgerichtshofs vom 29.03.2022 (Az. VI ZR 1352/20). Gegenstand der Vorlage war das Begehren eines Patienten einer kostenlosen Kopie seiner Patientenakte von der ihn behandelnden Zahnärztin. Diese Forderung wurde von der Ärztin unter Verweis auf die Kostentragungspflicht nach § 630g Abs. 2 S. 2 BGB abgelehnt. Die Kopie wurde nicht gefordert, um einen Datenschutzverstoß geltend zu machen, sondern vielmehr um zivilrechtlich gegen die Ärztin vorzugehen. Der Patient stützte sein Begehren indes auf Art. 15 Abs. 3 VO (EU) 2016/679 (DSGVO), der eine Pflicht zur Kostentragung erst bei weiteren Kopien vorsieht.

    Der EuGH führte in seinem Urteil aus, dass es nicht auf die Motivation des Auskunftsersuchens ankomme. Zwar bestehe nach Erwägungsgrund 63 der DSGVO das Auskunftsrecht hinsichtlich personenbezogener Daten, um sich über die Verarbeitung bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Von einer solchen Motivation hänge nach dem Wortlaut von Art. 15 DSGVO die Ausübung des Auskunftsrechts jedoch nicht ab. Außerdem sei es nach dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass die betroffene Person ihren Antrag auf Auskunft begründe.

    Weiter stellte der EuGH fest, die Regelung des § 630g Abs. 2 S. 2 BGB verstoße gegen den Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Erstkopie und stelle damit die praktische Wirksamkeit des Auskunftsrechts nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO und mithin den von der Verordnung gewährleisteten Schutz in Frage. Zwar können nach Art. 23 Abs. 1 DSGVO Gesetzgebungsmaßnahmen eines Mitgliedstaats die Rechte und Pflichten gemäß den Artikeln 12 bis 22 DSGVO beschränken, sofern sie die in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Auch schließe der Anwendungsbereich des Art. 23 Abs. 1 DSGVO nationale Gesetzgebungsmaßnahmen wie § 630g BGB, die vor dem Inkrafttreten der DSGVO erlassen wurden, nicht aus. Jedoch gingen die von der nationalen Regelung geschützten Interessen nicht über rein administrative oder wirtschaftliche Interessen hinaus. Der Unionsrechtsgeber habe die wirtschaftlichen Interessen der Verantwortlichen mit Art. 12 Abs. 5 und Art. 15 Abs. 3 S. 2 DSGVO berücksichtigt, in denen die Umstände festgelegt seien, unter denen der Verantwortliche ein Entgelt für die Kosten der Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, verlangen kann. Daher könne die Verfolgung des Ziels des Schutzes der wirtschaftlichen Interessen der Behandelnden die Gesetzgebungsmaßnahme nicht rechtfertigen.

    Hinsichtlich des Umfangs des Anspruchs folgerte der EuGH, dass dem Patienten ein Anspruch auf originalgetreue und verständliche Reproduktion der personenbezogenen Daten zustehe. Der Auskunftsanspruch sei dahingehend auszulegen, dass ein Recht auf Erhalt einer vollständigen Kopie der Patientenakte bestehe und Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu den vorgenommenen Behandlungen oder Eingriffen umfasse.

    Nach § 11 Abs. 1 der Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (BO) ist Patientinnen und Patienten auch nach Abschluss der Behandlung auf ihr Verlangen hin unverzüglich Einsicht in die sie betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Auf Verlangen sind der Patientin oder dem Patienten zudem Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten zu überlassen. Die Vorschrift entspricht damit im Wesentlichen § 630g Abs. 1 und 2 BGB. Ebenso wie die zivilrechtliche Regelung kann auch die berufsrechtliche Vorschrift den Anspruch auf eine kostenlose Erstkopie der Patientenakte nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht beschränken. Im Sinne eines möglichst einheitlichen Rechtsrahmens wird daher auch im Berufsrecht darauf hinzuwirken sein, dass die Regelung des § 11 Abs. 1 BO der Vorschrift der DSGVO angepasst wird. Schon jetzt ist Patientinnen und Patienten im Sinne der europarechtlichen Regelung eine kostenlose erste Kopie der Patientenakte auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

    Wir bitten alle Kammerangehörigen um entsprechende Beachtung.

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