Anbindung an die Telematikinfrastruktur: Bis 31. Dezember 2018 muss die technische Ausstattung bestellt sein
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn plant die Frist, ab der alle ärztlichen und psychotherapeutischen Praxen sanktioniert werden, die nicht an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind, bis zum 30. Juni 2019 auszusetzen.
Die für die Anbindung notwendige technische Ausstattung müssen Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber allerdings bis Ende des Jahres bestellt haben, sonst drohen Honorarkürzungen. Eine entsprechende Regelung soll im Pflegepersonal-Stärkungsgesetz festgeschrieben werden, das voraussichtlich Mitte November 2018 verabschiedet wird.
Um Honorarkürzungen zu vermeiden, sollten Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber deshalb bis zum 31. Dezember 2018 einen Anschluss bestellt und einen Vertrag über die Ausstattung der Praxis mit den notwendigen Komponenten geschlossen haben. Der Online-Abgleich der Versichertendaten auf der elektronischen Gesundheitskarte ist unberührt davon weiterhin ab 1. Januar 2019 für alle Praxen Pflicht.
Die Kosten der Anbindung an die Telematikinfrastruktur müssen die Praxisinhaber nicht selbst tragen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Kosten für die Erstausstattung der Praxen und für den laufenden Betrieb der Anbindung an die Telematikinfrastruktur in voller Höhe zu übernehmen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben sich auf eine Vereinbarung zur Finanzierung der Telematikinfrastruktur geeinigt.
Weitere Informationen:
Notwendige technische Komponenten für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur – Übersicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) [externer Link]
E-Health: So wird die Praxis fit für die Telematikinfrastruktur – Informationen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung [externer Link]