Begrenzung von Videosprechstunden vorläufig aufgehoben
Ab dem 1. April 2020 entfällt vorläufig die Begrenzung von Videosprechstunden in der psychotherapeutischen Praxis. Mit dieser Entscheidung erleichtern die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) angesichts der Coronaviruskrise die Möglichkeiten, psychotherapeutische Leistungen erbringen zu können. Informationen zur Umsetzung der Videosprechstunden bieten die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein [externer Link] und die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe [externer Link].
Begrenzung auf 20 Prozent aufgehoben
Normalerweise dürfen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten pro Quartal maximal jede fünfte Patientin bzw. jeden fünften Patienten ausschließlich per Video behandeln. Auch die Menge der Leistungen, die in Videosprechstunden durchgeführt werden dürfen, ist auf 20 Prozent begrenzt. Die Begrenzungsregelungen werden zunächst für das zweite Quartal ausgesetzt. Die aktuellen Begrenzungen bleiben bis zum 31. März 2020 bestehen, da KBV und GKV-Spitzenverband davon ausgehen, dass die 20-Prozent-Marke im ersten Quartal nicht erreicht wird. Ob eine Verlängerung der Ausnahmeregelung notwendig ist, werden die Krankenkassen bis zum 31. Mai 2020 prüfen. Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber mit Kassenzulassung, die mindestens 15 Videosprechstunden im Quartal anbieten, erhalten für zwei Jahre eine Anschubfinanzierung. Informationen zur Vergütung dieser Leistungen finden sich bei der KBV [externer Link].
Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung nur in persönlichem Kontakt
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen seit dem 1. Oktober 2019 bestimmte Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie per Videosprechstunde durchführen und abrechnen. Voraussetzung ist, dass Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung zuvor im persönlichen Kontakt zwischen Psychotherapeutin oder Psychotherapeut und Patientin oder Patient stattgefunden haben. Diese Regelung ist sowohl im Berufsrecht als auch in der Psychotherapie-Richtlinie verankert. Die Durchführung von Gruppentherapien als Videobehandlung ist derzeit nicht möglich.
Hinweise zur Umsetzung von Videosprechstunden
Zu beachten ist, dass die psychotherapeutische Videobehandlung über einen zertifizierten Videodienstleister erfolgen muss. Vor der Durchführung muss eine Einwilligungserklärung der Patientin oder des Patienten vorliegen.
Soweit bekannt gilt, dass auch Videobehandlungen an den vertragspsychotherapeutischen Sitz der Praxis gebunden und daher im Regelfall nicht vom heimischen Arbeitszimmer aus durchführbar sind. In außerordentlichen Notsituationen sind Ausnahmen zu rechtfertigen. Sie bedürfen aber der besonderen Abwägung und Dokumentation.
Nach der für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Privatpraxis geltenden Gebührenordnung (GOP) sind Videobehandlungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Es wird empfohlen, im Einzelfall die Genehmigung des Kostenträgers (Beihilfe, private Krankenversicherung) einzuholen und von der Kassenärztlichen Vereinigung zertifizierte Videodienstanbieter zu nutzen.
Informationen der Bundespsychotherapeutenkammer
Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), beantwortet im Interview Fragen zur psychotherapeutischen Versorgung in der Corona-Pandemie und dem Einsatz von Videotelefonaten in der Behandlung [externer Link]. In ihrer Praxis-Info „Videobehandlung“ [PDF, 159 KB] informiert die BPtK über die Voraussetzungen, zu denen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eine Behandlung über Video erbringen können und wie sich diese Behandlungseinheiten in die Psychotherapie integrieren lassen. Allgemeine Informationen zu den Möglichkeiten für den Einsatz von Videotelefonaten in der Psychotherapie, die technischen Voraussetzungen und die Vergütung dieser Leistungen finden sich auf der Homepage der KBV [externer Link].