Behandlungen Heranwachsender durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten weiterhin beihilfefähig
Heranwachsende bis 21 Jahre, die über die Krankenfürsorge der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundesbeihilfe) versichert sind, können weiterhin eine psychotherapeutische Behandlung bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten beginnen. Dies stellte das Bundesinnenministerium in einem Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden klar.
Nach der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderung der Bundes-Beihilfeverordnung durften Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nur noch Patientinnen und Patienten unter 18 Jahren behandeln. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hatte vom Bundesinnenministerium eine schnelle Korrektur gefordert. Auch die Psychotherapeutenkammer NRW (PTK NRW) hatte sich in ihrer Meldung „Benachteiligung Heranwachsender durch Änderung der Bundesbeihilfeverordnung – Psychotherapeutenkammer NRW fordert Nachbesserung“ dafür eingesetzt, diese weder fachlich noch anderweitig zu begründende Regelung zurückzunehmen.
Das Bundesinnenministerium spricht in seinem Rundschreiben von einem „Redaktionsversehen". Ein Ausschluss der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sei nicht beabsichtigt gewesen, Aufwendungen für ihre psychotherapeutischen Behandlungen von Heranwachsenden seien weiterhin beihilfefähig. Die Bundes-Beihilfeverordnung war unter anderem angepasst worden, um die Systemische Therapie, die mittlerweile als viertes Psychotherapieverfahren mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden kann, auch in der Beamtenfürsorge zu verankern.