Beihilfenverordnung NRW zum 01.04.2023 an die Bundesbeihilfeverordnung angepasst
Mit Wirkung zum 01.04.2023 wurde die Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW – BVO NRW) [externer Link] geändert. Dabei wurden einige Bestimmungen in den die psychotherapeutische Versorgung betreffenden §§ 4a bis 4g an die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) angepasst:
- Die Systemische Therapie wurde als neue Behandlungsform aufgenommen (§ 4a Abs. 1 und § 4e BVO NRW),
- die Möglichkeit einer psychotherapeutischen Akuttherapie wurde mit einem Umfang von bis zu 24 Einheiten zu 25 Minuten entsprechend der Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung neu mit aufgenommen (§ 4a Abs. 2 BVO NRW),
- ebenso wurde die Möglichkeit einer Kurzzeittherapie mit bis zu 24 Stunden ohne Genehmigung durch die Beihilfestelle, d. h. ohne vorgeschaltetes Gutachterverfahren (§ 4b Abs. 6 BVO NRW), neu mit aufgenommen.
Damit sind Beihilfeberechtigte im Geltungsbereich der BVO NRW nun endlich den Beihilfeberechtigten im Geltungsbereich der BBhV des Bundes gleichgestellt und erhalten ein modernes und adäquates Leistungsangebot, das bereits seit 2017 mit der Reform der Psychotherapie-Richtline des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gesetzlich Krankenversicherten zugänglich gemacht worden war.
Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen hatte bereits im Februar 2022 und mit Hilfe der Resolution Anpassung der Beihilfenverordnung in NRW längst überfällig – Versorgung Beihilfeberechtigter sicherstellen und verbessern! im Dezember 2022 auf die überfällige Anpassung der BVO NRW hingewiesen. Der Vorstand begrüßt daher die jetzt vollzogene Anpassung ausdrücklich.
Dringend notwendig: Novellierung des Gebührenverzeichnisses GOÄ/GOP
Unbefriedigend dagegen ist die nach wie vor ausbleibende Novellierung des Gebührenverzeichnisses GOÄ/GOP (Gebührenordnung für Ärzte/Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) aus dem Jahr 1996 (!). Bis heute wurde weder der Leistungskatalog an sich modernisiert, noch wurde die längst überfällige wirtschaftliche Neubewertung ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen vorgenommen. Hier ist das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) dringend gefordert, die eklatante Schlechterstellung von Privatversicherten und Beihilfeberechtigten im Vergleich zu gesetzlich Krankenversicherten aufzuheben.
Aus Sicht der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen besteht eine gravierende Benachteiligung dieser beiden Versichertengruppen in der psychotherapeutischen Versorgung, die weder sachgerecht noch hinnehmbar ist. Dabei haben Ende 2022 die Bundesärztekammer und die Bundespsychotherapeutenkammer dem BMG einen aktuellen GOÄ/GOP-Entwurf vorgelegt, der in weiten Teilen fachlich unstrittig und mit den Verbänden der privaten Krankenversicherung sowie der Beihilfe besprochen worden ist. Dieser Entwurf könnte längst umgesetzt sein; die Verzögerung durch das BMG ist aus Sicht der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen unverständlich und versorgungsschädlich.
Eine Benachteiligung von Menschen mit psychischen Erkrankungen aufgrund ihres Versichertenstatus sollte schon längst der Vergangenheit angehören.