Bundesratsbeschluss zur Psychotherapie: Erleichterungen für die ambulante Weiterbildung und die Versorgung vulnerabler Menschen

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 14. Februar 2025 beschlossen, dass ambulante psychotherapeutische Praxen, die Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten in Weiterbildung anstellen, ihren Praxisumfang ausweiten können. Psychotherapeutische Vertragspraxen mit einem vollen Versorgungsauftrag können ihre Leistungen auf das 1,5-fache der Vollauslastung erweitern. Das entspricht durchschnittlich 54 Stunden Richtlinienpsychotherapie in der Woche zuzüglich psychotherapeutischer Nebenleistungen. Für Praxen mit einem hälftigen Versorgungsauftrag ist eine Erhöhung auf das 1,0-fache der Vollauslastung und damit auf 36 Stunden zulässig. Die Neuerung wird über eine Änderung der Zulassungsordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) eingeführt.

Den entsprechenden Antrag hierfür hatte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) in enger Abstimmung mit der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zur Beschlussfassung eingereicht. „Wir schätzen es sehr, dass sich unser Gesundheitsministerium für die Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung einsetzt und die von der Profession vorgeschlagenen Änderungen kurzfristig in den parlamentarischen Prozess eingebracht hat“, sagt Andreas Pichler, Präsident der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen. „Die nun erreichten Erfolge sind auch der über Jahre hinweg engen, vertrauensvollen und zielorientierten Zusammenarbeit zu verdanken, die wir als Kammervorstand mit unseren Ansprechpersonen im MAGS erleben.“

Die Änderung war notwendig geworden, da in einer ambulanten Praxis beschäftigte Weiterbildungsassistentinnen und Weiterbildungsassistenten eigene und somit zusätzliche Versorgungsleistungen erbringen. Dies hätte schnell zu einer unzulässigen Erhöhung des Praxisumfangs führen können. Niedergelassene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Weiterbildungsstellen einrichten, hätten dann befürchten müssen, dass ihnen Honoraransprüche gekürzt werden. „Diese Unsicherheit ist jetzt vom Tisch“, konstatiert Andreas Pichler. „Die beschlossene Änderung erleichtert die Umsetzung der psychotherapeutischen Weiterbildung im ambulanten Bereich und schafft verlässliche Rahmenbedingungen für ambulante Praxen, die Weiterbildungsassistentinnen und Weiterbildungsassistenten anstellen. Niedergelassene Kolleginnen und Kolleginnen können Weiterbildungsassistentinnen und Weiterbildungsassistenten in Vollzeit beschäftigen und gleichzeitig ihre eigene psychotherapeutische Tätigkeit in der Praxis fortführen.“ Damit sei ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung gesetzt. Die Politik bleibe jedoch weiterhin gefordert, die ausreichende Finanzierung der Weiterbildung zur Fachpsychotherapeutin bzw. zum Fachpsychotherapeuten zu regeln.

Ermächtigungen für vulnerable Gruppen

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 14. Februar 2025 einer weiteren Änderung der Ärzte-VZ zugestimmt. Mit ihr werden zusätzliche ambulante psychotherapeutische Behandlungskapazitäten für Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen und intellektuellen Beeinträchtigungen möglich. Die Regelungen sehen eine Stärkung der Kooperationen von niedergelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten beispielweise mit Einrichtungen der Eingliederungshilfe, der Suchthilfe oder mit gemeindepsychiatrischen Verbünden vor. Damit soll für vulnerable Patientinnen und Patienten der Zugang zu einer multiprofessionellen Versorgung und zu Behandlungsangeboten in ihren Lebenswelten verbessert werden. Die Regelung zu den Ermächtigungen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten war ursprünglich im Entwurf zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) enthalten und konnte nicht mehr rechtzeitig vor Ende der Wahlperiode verabschiedet werden. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beschloss daher, den Ermächtigungstatbestand mit einer Änderung der Ärzte-ZV auf den Weg zu bringen.

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