Corona-Sonderregelungen für das 1. Quartal 2022 verlängert
Angesichts eines weiterhin dynamischen Infektionsgeschehens wurden für die psychotherapeutische Versorgung getroffene Sonderregelungen in das neue Jahr hinein verlängert.
Gesetzlich Krankenversicherte
Kassenzugelassene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können damit im ersten Quartal 2022 weiterhin unbegrenzt Videobehandlungen anbieten. Neben Einzelsitzungen können in besonderen Fällen auch psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen per Videotelefonat erfolgen; neuropsychologische Therapie eingeschlossen. Die telefonische Unterstützung für sich bereits in Behandlung befindende gesetzlich Krankenversicherte ist ebenfalls weiterhin abrechnungsfähig. Für Gruppenpsychotherapien gilt: Bis zum 31. März 2022 können sie mit einer formlosen Anzeige bei der Krankenkasse unbürokratisch in Einzelpsychotherapien umgewandelt werden. Auf diese Regelungen einigten sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband). Alternativ kann eine Gruppensitzung auch in den virtuellen Raum verlegt werden. Seit dem 1. Oktober 2021 sind Gruppentherapien grundsätzlich per Video möglich.
Privat Krankenversicherte und Beihilfeberechtigte
Versicherte der privaten Krankenversicherung und Versicherte mit Beihilfeansprüchen können 2022 weiterhin per Videotelefonat behandelt werden, ohne dass vorab die Genehmigung ihrer Krankenkasse eingeholt werden muss. Die zugrundeliegende gemeinsame Abrechnungsempfehlung von Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Bundesärztekammer (BÄK), dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) und der Beihilfe gilt ab dem 1. Januar 2022 unbefristet. Darüber sind aufwendige Hygienemaßnahmen weiterhin abrechnungsfähig. Allerdings ist ab dem 1. Januar hierfür die Ziffer 383 der Gebührenordnung für Ärzte zum 2,3-fachen Satz in Höhe von 4,02 Euro anzusetzen.
Informationen zum neuen Infektionsschutzgesetz
Detaillierte Informationen zu den Sonderregelungen und weitere praxisrelevante Hinweise entnehmen Sie bitte der Übersicht „Psychotherapeutische Versorgung in der Corona-Pandemie: Fragen und Antworten“. Die Zusammenstellung informiert auch über Neuerungen, die mit dem geänderten und am 12. Dezember 2021 in Kraft getretenen Infektionsschutzgesetz gelten. Insbesondere betrifft dies die Testpflichten in psychotherapeutischen Praxen sowie Immunitätsnachweise für Praxisinhabende und Beschäftigte im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (SARS-CoV-2).