Coronakrise: Antworten auf häufig gestellte Fragen – Informationen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Wo erhalte ich aktuelle Informationen für die psychotherapeutische Praxis?
Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe und die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein [externe Links] bieten auf ihren Internetseiten aktuelle Informationen im Zusammenhang mit dem Coronavirus.
Ebenso stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) [externer Link] auf ihrer Homepage Informationen zur aktuellen Lage und Informationsmaterial für Praxen, Patientinnen und Patienten zur Verfügung. Neben Hinweisen auf Meldepflichten, Infektionsschutz und Hygieneregelungen werden auch die aktuellen Bestimmungen zu Entschädigungsansprüchen zum Download angeboten.
Auch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW [externer Link] bietet auf seiner Homepage ein umfangreiches Informationsangebot für von Einbußen infolge der Coronakrise betroffene Bürgerinnen und Bürger, Praxen und Unternehmen – u.a. mit Verweis auf Informationen des NRW-Wirtschaftsministeriums [externer Link] zur Unterstützung für Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage. Es wird auch informiert, dass Entschädigungsansprüche aufgrund angeordneter Tätigkeitsverbote (z.B. Quarantäne) begründet sein können.
Grundlegende Hinweise in Bezug auf ihr Tätigkeitsfeld finden ambulant tätige Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in dem Leitfaden „Hygiene in der psychotherapeutischen Praxis“ [PDF, 1.61 MB] vom Kompetenzzentrum (CoC) Hygiene und Medizinprodukte der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
Für die Fachöffentlichkeit, zum Beispiel medizinisches Personal und Gesundheitsbehörden in den Ländern, stellt das Robert Koch-Institut (RKI) auf seiner COVID-19-Internetseite [externer Link] verschiedene Dokumente zur Verfügung.
Wo finde ich Informationsmaterialien für Patientinnen und Patienten (Erwachsene und Kinder)?
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die in ihrer Praxis Hygienehinweise für Patientinnen und Patienten auslegen möchten, können das von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) herausgegebene Merkblatt für Bildungseinrichtungen [externer Link] nutzen. Die Seite bietet zudem Merkblätter mit allgemeinen Hygienetipps sowie Informationen in englischer und türkischer Sprache.
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können für ihre Praxis auf die Printmedien und Plakate zu Hygienemaßnahmen im Alltag für Kinder von 8 bis 12 Jahren [externer Link] der BZgA zurückgreifen.
Was gilt hinsichtlich der Melde- und Schweigepflicht für psychotherapeutische Praxen?
Die Meldepflicht richtet sich für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes sowie der angesichts des neuen Virus geschaffenen Verordnung CoronaVMeldeV. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 1 Absatz 1 CoronaVMeldeV:
(1) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf den Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie den Tod in Bezug auf eine Infektion ausgedehnt, die durch das erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretene neuartige Coronavirus („2019-nCoV“) hervorgerufen wird. Dem Gesundheitsamt ist in Abweichung von § 8 Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes die Erkrankung in Bezug auf die in Satz 1 genannte Krankheit auch dann zu melden, wenn der Verdacht bereits gemeldet wurde. Dem Gesundheitsamt ist auch zu melden, wenn sich der Verdacht einer Infektion nach Satz 1 nicht bestätigt.
Des Weiteren:
§ 8 Absatz 1 Nummer 5 Infektionsschutzgesetz:
(1) Zur Meldung sind verpflichtet:
...
5. im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 3 Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung erfordert,
§ 8 Absatz 2 Satz 2 Infektionsschutzgesetz:
Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde. Konkret bedeutet das: Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind zur Meldung nur verpflichtet, wenn 1. ein begründeter Verdacht nach den zwingend anzuwendenden Kriterien („Empfehlungen“) des RKI besteht und 2. kein Arzt hinzugezogen wurde.
Aus Sicht der Psychotherapeutenkammer NRW (PTK NRW) besteht aufgrund der Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten keine Pflicht, Patientinnen und Patienten aktiv auf den Verdacht einer COVID-19-Erkrankung hin zu befragen oder gar zu untersuchen. Dies bleibt Ärztinnen und Ärzten überlassen. Gleichwohl ist denkbar, dass im Kontakt mit Patientinnen und Patienten – sei es persönlich oder auch telefonisch – die Sprache auf Beschwerden gerichtet wird oder die Frage nach einer möglichen Erkrankung aufkommt.
Das RKI als zuständige Behörde hat eine eigene Unterseite mit Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Meldung von Verdachtsfällen von COVID-19 eingerichtet [externer Link]. Dort heißt es:
„Empfehlung
Der Verdacht auf COVID-19 ist begründet, wenn bei Personen mindestens eine der beiden folgenden Konstellationen vorliegt:
1. Personen mit akuten respiratorischen Symptomen jeder Schwere oder unspezifischen Allgemeinsymptomen UND Kontakt mit einem bestätigten Fall von COVID-19
2. Personen mit akuten respiratorischen Symptomen jeder Schwere UND Aufenthalt in einem Risikogebiet.
Bei diesen Personen sollte eine diagnostische Abklärung erfolgen.“
Die Diagnostik einer „respiratorischen Symptomatik“ oder „unspezifischer Allgemeinsymptome“ wird von entsprechend qualifizierten Ärzten geleistet; Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürften sich daher an den eher allgemein gehaltenen Fragen orientieren, die das RKI zu der Frage auf seiner Homepage veröffentlicht hat. Dort heißt es z. B. auf die Frage „Welche Krankheitszeichen werden durch das neue Coronavirus ausgelöst?“: „Eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus führt nach Information der Weltgesundheitsorganisation (WHO) [externer Link] zu Krankheitszeichen wie Fieber, trockenem Husten und Abgeschlagenheit. In China wurden bei einigen Erkrankten auch Atemprobleme, Halskratzen, Kopf- und Gliederschmerzen und Schüttelfrost berichtet. Bei einigen Erkrankten traten zudem Übelkeit, eine verstopfte Nase und Durchfall als Krankheitszeichen auf.“ (Quelle: www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html [externer Link]).
Sollten im Kontakt mit Patientinnen und Patienten also z.B. einige der oben beschriebenen Symptome berichtet werden, zudem Kontakt mit einem bestätigten Fall von COVID-19 oder Aufenthalt in einem Risikogebiet berichtet werden, sollte die Person zu einer weiteren ärztlichen Abklärung ermuntert werden. Ist diese bereits erfolgt, entsteht kein weiterer Handlungsbedarf.
Sollte die ärztliche Abklärung nicht erfolgt sein oder abgelehnt werden, besteht aus Sicht der Kammer eine Meldepflicht anhand der dafür vorgesehenen Abläufe (siehe „Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Meldung von Verdachtsfällen von COVID-19“ [externer Link]). Falls eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen muss, ist dies kein Bruch der Schweigepflicht: Da es sich hierbei um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, steht die Schweigepflicht nicht entgegen. Dem Patienten ist dies aber gemäß § 8 Absatz 3 der Berufsordnung mitzuteilen („Ist die Schweigepflicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift eingeschränkt, so ist die betroffene Person darüber zu unterrichten.“).
Gelten die Ausnahmeregeln bei der Kinderbetreuung auch für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten?
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind als Teil der Gesundheitsversorgung (ambulant wie stationär) „unentbehrliche Schlüsselpersonen“). Sie können somit während der Zeit, in der Kindertagesstätten, Kinderbetreuungseinrichtungen und Kindertagespflegestellen sowie alle öffentlichen Schulen, Ersatz- und Ergänzungsschulen in ganz Nordrhein-Westfalen infolge der Coronapandemie geschlossen sind, die Ausnahmeregelungen bei der Kinderbetreuung in Anspruch nehmen. Weitere Informationen bietet die Webnews der PTK NRW zur Kinderbetreuung in der Coronakrise. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit Kinderbetreuungsbedarf können sich beim zuständigen Schulamt über die bestehenden Möglichkeiten bei Ihnen vor Ort erkundigen.