Entschließung des Landtages NRW vom 28.1.2015 für eine sozial ausgestaltete und flächendeckende Gesundheitsversorgung – dringender Handlungsbedarf für die psychotherapeutische Versorgung festgestellt
Die Ausrichtung der Gesundheitspolitik in NRW stand am 28.1.2015 auf der Tagesordnung des Landtages. Drei Anträge lagen dem Parlament zum Thema „Sicherung der Haus- und Fachärztlichen Versorgung“ zur Abstimmung vor. Ein Antrag der CDU-Fraktion vom 11.06.2013, der Entschließungsantrag der Fraktionen der SPD und Grünen vom 01.04.2014 und ein Entschließungsantrag der FDP vom 27.01.2015. Das Parlament hatte die fachliche Erörterung und Diskussion über die Gesundheitsversorgung im Land zuvor an den Ausschuss Arbeit, Gesundheit und Soziales verwiesen. Dort wurde in einem ausführlichen Prozess über Monate mit Einbeziehung zahlreicher Experten der relevanten Akteurinnen und Akteure im Gesundheitswesen beraten und diskutiert. Auch die PTK NRW war beteiligt.
Die Erörterung im Ausschuss und die Debatte im Parlament machte deutlich, dass eine losgelöste Betrachtung einer Arztgruppe, wie z.B. den Hausärzten oder eines Sektors, für die Bewältigung der auf NRW aufgrund des demografischen Wandels zukommenden Herausforderungen nicht hilfreich ist. Vielmehr müsse man das Thema ganzheitlich betrachten, so die Haltung der Regierungsfraktion. Es müsse von der Medizinerausbildung, über sektorenübergreifende Modelle bis hin zu präventiven Ansätzen nachgedacht werden. Die zentrale Aufgabe in den kommenden Jahren sei die Sicherstellung einer flächendeckenden, zugänglichen, wohnortnahen, ärztlichen, pflegerischen und psychosozialen Versorgung der Bürgerinnen und Bürger in NRW. Der Entschließungsentwurf der Regierungsfraktion setzte sich in der Abstimmung am Ende der Debatte im Plenum vom 28.01.2015 mit den Stimmen der SPD und Grünen durch, die Anträge der CDU und der FDP wurden abgelehnt.
Auch die zukünftige psychotherapeutische Versorgung wird im Entschließungsentwurf der Regierungsfraktion erwähnt und hier mit dem Blick auf die langen Wartezeiten für Patientinnen und Patienten ein dringender Handlungsbedarf festgestellt. „Die historisch begründete Situation einer „Sonderregion Ruhrgebiet“ in der Bedarfsplanung gehört abgeschafft“, heißt es zudem im Entschließungstext. Mehrfach hatte die PTK NRW, zuletzt mit der Entschließung der Kammerversammlung zum Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) vom 06.12.2014, die Bedarfsplanungsrichtlinie kritisiert und darauf hingewiesen, dass der Status der Sonderregion die Bevölkerung des Ruhrgebietes bezüglich des Zugangs zu psychotherapeutischer Versorgung gravierend benachteilige. Dieser und andere Planungsfehler sind von der Landespolitik nachvollzogen worden und werden nun mit Nachdruck politisch mit der Bundesebene diskutiert.
Obwohl nach den geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen die Sicherstellung der ambulanten Versorgung nicht in die Zuständigkeiten der Länder fällt, will NRW sich dafür stark machen, dass eine sinnvolle Bedarfsplanung sektorenübergreifend stattfindet und einer kommunalen Begleitung bedarf; Städte und Gemeinden stärker in die Bedarfsplanung eingebunden werden. „Solche offenen Möglichkeiten zu neuer Planung, zu innovativer Planung hätten wir gebraucht“, betonte Ministerin Steffens vor dem Landtag NRW am 28.01.2015, „aber der damalige Bundesgesundheitsminister der FDP hat den Ländern diese sektorenübergreifende Planung nicht ermöglicht, sondern hat sie der Machtfrage zwischen Bund und Ländern überlassen. Trotzdem versuchen wir in Nordrhein-Westfalen sektorenübergreifend mit allen Akteuren zu planen, um dann die Bundesebene davon zu überzeugen, wie es richtig ist. Wir sind nämlich in Nordrhein-Westfalen an vielen Stellen weiter als andere Bundesländer.“
Tatsächlich nutzt NRW mit dem § 90a SGB V-Gremium bereits Möglichkeiten, um zu sektorenübergreifenden Verbesserungen der medizinischen Versorgung zu kommen. Dieses auch in Zusammenarbeit mit der Psychotherapeutenkammer NRW. Themen wie die Verbesserung der Strukturen in der psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung im Kontext der Umsetzung der Bedarfsplanungsrichtlinie sind in der Bearbeitung.
So stellt der Landtag NRW in seiner Entschließung fest, dass ein umfassender Maßnahmenkatalog unter Beteiligung aller für das Gesundheits- und Pflegewesen Verantwortung tragenden Akteurinnen und Akteuren notwendig sei und dass auch die Bundesregierung in der Verantwortung stehe, im Rahmen ihrer Zuständigkeit entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen. Die Bundesländer sollten echte Mitwirkungsmöglichkeiten in der ärztlichen und psychotherapeutischen Bedarfsplanung erhalten und ihre Entscheidungskompetenz im § 90a SGB V-Gremium gestärkt werden.