Erweiterung der Möglichkeiten für Videosprechstunden, Wegfall der erneuten Prüfung bei einem Kassenwechsel

Ab dem 1. Januar 2025 dürfen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auch Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen als Videosprechstunde durchführen. Bislang durften Videosprechstunden nur für die Akutbehandlung und für Einzel- und Gruppentherapien angeboten werden. Des Weiteren wird mit Jahresanfang eingeführt, dass eine laufende Psychotherapie im Falle eines Wechsels der Krankenkasse von der neuen Kasse nicht nochmals fachlich-inhaltlich geprüft wird. Auf diese Neuerungen haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) geeinigt.

Erstkontakte möglichst persönlich

Die Regelung zur Umsetzung auch von Psychotherapeutischen Sprechstunden und probatorischen Sitzungen per Video ist in der Neufassung der Psychotherapie-Vereinbarung [Stand 01.01.2025] [PDF, 350 KB] festgehalten. Der Bewertungsausschuss wird nun den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) überprüfen und hinsichtlich der Vorgaben zur Videosprechstunde rückwirkend zum 1. Januar 2025 anpassen.

Die neue Psychotherapie-Vereinbarung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Sie hält fest, dass mindestens 50 Minuten der Psychotherapeutischen Sprechstunden und mindestens 50 Minuten der probatorischen Sitzungen weiterhin im unmittelbaren persönlichen Kontakt stattfinden sollen. Dabei wird empfohlen, dass insbesondere die erste Psychotherapeutische Sprechstunde und die erste probatorische Sitzung in der Praxis durchgeführt werden. In begründeten Ausnahmefällen können Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten allerdings die Psychotherapeutische Sprechstunde und die probatorischen Sitzungen ausschließlich per Video durchführen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Praxis aus gesundheitlichen Gründen nicht aufgesucht werden kann oder die Patientin bzw. der Patient ausdrücklich eine Videosprechstunde wünscht.

Neu ist zudem eine Ergänzung, dass Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auch bei Videobehandlung im Krisenfall dafür Sorge zu tragen haben, dass eine geeignete Weiterbehandlung gewährleistet ist, sofern dies medizinisch erforderlich ist. Diese Regelung gilt für alle Videositzungen in der Psychotherapie.

Keine erneute Prüfung bei einem Kassenwechsel

Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Rechtsauffassungen haben KBV und GKV-Spitzenverband vereinbart, dass Patientinnen und Patienten, die sich in psychotherapeutischer Behandlung befinden, ihre Psychotherapie bei einem Kassenwechsel ungehindert fortsetzen können.

Voraussetzung ist, dass die Patientin bzw. der Patient bei der neuen Krankenkasse einen Antrag auf Fortsetzung der Therapie stellt. Der Antrag muss innerhalb von vier Wochen nach Beginn des auf den Kassenwechsel folgenden Quartals und spätestens zum Zeitpunkt der ersten Sitzung im entsprechenden Quartal bei der Kasse vorliegen. Zusätzlich sind der Genehmigungsbescheid der bisherigen Krankenkasse und die Anzahl der bereits erbrachten Therapieeinheiten einzureichen. Im Gegenzug verzichtet die neue Kasse auf eine erneute fachlich-inhaltliche Überprüfung des bereits durch die Vorkasse genehmigten Therapiekontingents.

Die von der KBV aktualisierten Ausfüllhilfen für die Formulare [externer Link] können Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nutzen, um Patientinnen und Patienten bei der rechtzeitigen Antragstellung zu unterstützen.
 

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