GKV-Positionspapier: „Ein falscher Weg“ - Resolutionen der Kammerversammlung am 13. Dezember 2013
Die Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer NRW wies die Vorschläge des GKV-Spitzenverbandes zur Reform der ambulanten Psychotherapie entschieden zurück. Obwohl es hinreichend bekannt und belegt sei, dass psychische Störungen zunehmen, und die Zahl qualifizierter Psychotherapeuten für eine ambulante Behandlung unzureichend sei, wollten die Krankenkassen das Angebot einschränken.
„Nicht qualitätsfördernd“ sei die Absicht, die wichtige diagnostische Phase zu verkürzen, neue bürokratische Hürden aufzubauen und die Höchststundenzahl auf max. 50 psychotherapeutische Sitzungen zu begrenzen. „Auch der Vorschlag des Spitzenverbandes der GKV, nach 12 Sitzungen eine 6- wöchige Zwangspause einzulegen, ist aus Sicht der psychotherapeutischen Experten allein von der Ökonomie bestimmt und deshalb unter fachlicher Sicht abzulehnen.“, stellte die Kammerversammlung der nordrhein-westfälischen Psychotherapeuten in einer Resolution fest.
Die Versammlung beschloss ferner folgende Resolutionen:
Interessenvertretung der Psychotherapeutenschaft sicherstellen!
Die Kammer begrüßte, dass im Koalitionsvertrag Belange der Psychotherapeuten aufgegriffen werden, sie sehe jedoch nicht, wie bei der geplanten Neustrukturierung der Kassenärztlichen Vereinigungen und der KBV die Interessen der Psychotherapeuten angemessen vertreten sein sollen. Die Psychotherapeutenkammer NRW forderte deshalb eine gesetzliche Vorgabe für eine verbesserte Vertretungsmöglichkeit der psychotherapeutischen Belange im KV-System.“
Honorargerechtigkeit in der ambulanten und stationären psychotherapeutischen Versorgung herstellen!
Die PTK NRW forderte Politik, Krankenhausträger und die Regierungspräsidenten, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, den Spitzenverband der Krankenkassen auf Bundesebene, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und KVNO + KVWL auf, endlich Honorargerechtigkeit für die psychotherapeutischen Leistungserbringer herzustellen. Sie forderte „eine substantielle Erhöhung der Honorare für psychotherapeutische Leistungen“ gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Sie forderte darüber hinaus den Gesetzgeber auf, mit einer gesetzlichen Klarstellung den Bewertungsausschuss zu verpflichten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten so zu vergüten, dass sie bei gleichem Arbeitseinsatz dasselbe verdienen können wie Ärzte der somatischen Medizin.