Kinder-Betreuung in der Coronakrise
Mit Montag, den 16. März 2019, bleiben Kindertagesstätten, Kinderbetreuungseinrichtungen und Kindertagespflegestellen und alle öffentlichen Schulen, Ersatz- und Ergänzungsschulen in Nordrhein-Westfalen geschlossen. Diese am vergangenen Freitag vom Landeskabinett getroffene Entscheidung ist eine weitere Vorsichtsmaßnahme, mit der die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (CORVID-19; SARS-CoV-2) verlangsamt werden soll. Die landesweite Regelung gilt zunächst bis zum 19. April 2020, dem Ende der Osterferien.
Ausnahmen für Kinder von „Schlüsselpersonen“
Ausnahmen bestehen für Kinder im Alter bis zur Einschulung sowie bis zunächst zum Ablauf des 03.04.2020 für Schülerinnen und Schüler – in der Regel der Jahrgangsstufen 1 bis 6 – , deren Erziehungsberechtigte bzw. Betreuungspersonen „unentbehrliche Schlüsselpersonen“ für die Daseinsvorsorge insbesondere im Gesundheitswesen sind. Für diese Kinder wird laut der Weisungen des NRW-Gesundheitsministeriums ein gesondertes Betreuungsangebot in Kitas und Schulen organisiert, sofern ihre private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder mithilfe flexibler Arbeitsmodelle nicht gewährleistet werden kann.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gehören zum definierten Personenkreis
Als Teil der Gesundheitsversorgung (ambulant wie stationär) gehören Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zum Personenkreis, der eine gesonderte Berücksichtigung erfährt. Grundsätzlich gelten als „unentbehrliche Schlüsselpersonen“ Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient. Näheres hierzu ist der Leitlinie zur Bestimmung des Personals kritischer Infrastrukturen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW [PDF, 26 KB] zu entnehmen.
Bis 18.3.2020: Bescheinigung des Arbeitgebers muss vorliegen
Eltern, die als „unentbehrliche Schlüsselpersonen“ beschäftigt sind, dürfen ihre Kinder zur Betreuung bringen, wenn sie alleinerziehend sind oder beide Elternteile als Schlüsselpersonen arbeiten. Bis Mittwoch, den 18. März 2020, haben sie über ihre Tätigkeit als Schlüsselperson und ihrer damit verbundenen Unabkömmlichkeit eine schriftliche Bescheinigung ihres Arbeitgebers vorzulegen. Das erforderliche Formular für Bescheinigung der Unabkömmlichkeit findet sich zum Download auf der Internetseite des nordrhein-westfälischen Familienministeriums [externer Link]. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die in eigener Praxis niedergelassen sind, können sich auf die Leitlinie zur Bestimmung des Personals kritischer Infrastrukturen [PDF, 26 KB], beziehen (5. Sektor Gesundheit, insbesondere „niedergelassener Bereich“).
Ausnahmen von der Ausnahme
Kinder dürfen nicht gebracht werden, wenn sie
- Krankheitssymptome aufweisen,
- wissentlich in Kontakt zu infizierten Personen stehen, es sei denn seit, dass seit dem Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome aufweisen,
- sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das RKI aktuell als Risikogebiet ausgewiesen ist [externer Link, tagesaktuell abrufbar], es sei denn, dass 14 Tage seit Rückkehr aus diesem Risikogebiet vergangen sind und die Kinder keine Krankheitssymptome zeigen.