Mehrere Corona-Sonderregelungen bis 31. März 2021 verlängert

Einige der für die vertragspsychotherapeutische Versorgung während der Corona-Pandemie geltenden Sonderregelungen wurden erneut verlängert und gelten nun bis zum 31. März 2021. Darauf einigten sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) im Dezember 2020.

Telefonkonsultationen

Mit den neuen Vereinbarungen ist die telefonische Betreuung von Patientinnen und Patienten auch im ersten Quartal 2021 umfassender berechnungsfähig. Allerdings bleiben die bisherigen Einschränkungen bestehen: Entsprechende Leistungen sind nur bei „bekannten“ Patientinnen und Patienten möglich. Bekannt heißt, dass die Patientin bzw. der Patient in den sechs Quartalen vor dem Quartal der aktuellen Konsultation mindestens einmal persönlich in der Praxis war. Zudem sind telefonische Konsultationen nach wie vor auf 200 Minuten im Quartal pro Patientin bzw. Patient limitiert.

Videosprechstunden

Videosprechstunden können bis Ende März 2021 weiterhin unbegrenzt durchgeführt werden; weder die Fallzahl noch die Leistungsmenge unterliegen einer Beschränkung. Die Videosprechstunde ist unabhängig davon möglich, ob die Patientin bzw. der Patient zuvor nicht in Behandlung war oder nicht. Ebenfalls bis zum Ende des ersten Quartals verlängert wurden die zusätzlichen Einsatzmöglichkeiten von Videobehandlungen in der psychotherapeutischen Sprechstunde und bei probatorischen Sitzungen (auch neuropsychologische Therapie). In begründeten Einzelfällen kann eine Psychotherapie somit auch ohne persönlichen Kontakt zwischen Patientin bzw. Patient und Therapeutin bzw. Therapeut beginnen.

Gruppentherapie

Ebenfalls bis zum 31. März 2021 verlängert wurde die Sonderregelung, dass genehmigte Leistungen einer Gruppenpsychotherapie in Einzelpsychotherapie umgewandelt werden können. Ein gesonderter Antrag bei der Krankenkasse oder eine Begutachtung sind nicht erforderlich. Die Umwandlung erfolgt über die „Therapieeinheit“, die Krankenkasse muss darüber lediglich formlos informiert werden.

Ausführliche Informationen zu den aktuell geltenden Sonderregelungen, zur Abrechnung sowie Hinweise zur Psychotherapie während der Corona-Pandemie bietet die Übersicht „Psychotherapeutische Versorgung in der Corona-Pandemie: Fragen und Antworten“.

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