Neue Verordnungsbefugnisse für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Seit dem 1. Januar 2021 können Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auch Ergotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen. Diese Erweiterung der Befugnisse von Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten wurde mit dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung rechtsgültig. Nun hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Richtlinien für Heilmittel und für häusliche Krankenpflege angepasst. Die neuen Befugnisse stärken die Möglichkeiten von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, psychisch kranke Menschen adäquat zu versorgen und Leistungen zu koordinieren.
Ergotherapie: Breites Einsatzspektrum
Ergotherapie kann bei einem breiten Spektrum von psychischen Erkrankungen verordnet werden, um eine Richtlinien-Psychotherapie oder eine neuropsychologische Therapie zu unterstützen. Spezifische Trainingsprogramme können zum Beispiel bei Beeinträchtigungen der Selbstwahrnehmung, der Aufmerksamkeit oder der Emotionsregulation eingesetzt werden. Ergotherapie kann Jugendlichen und Erwachsenen auch dabei helfen, eine nicht ausreichend entwickelte oder beispielsweise durch Verletzung oder Erkrankung geminderte Handlungsfähigkeit (wieder) zu stärken. Grundsätzlich kann sie bei allen Diagnosen des Kapitels V „Psychische und Verhaltensstörungen“ der ICD-10-Klassifikation verordnet werden. Allerdings ist hierbei der behandelnde Arzt bzw. die behandelnde Ärztin zu informieren und die Verordnung gegebenenfalls abzustimmen. Die wichtigsten Punkte zum Indikationsspektrum, den verordnungsfähigen Leistungen und zur Verordnung fasst eine Übersicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zusammen [PDF, 551 KB].
Psychiatrische häusliche Krankenpflege: Unterstützung im Alltag
Psychiatrische häusliche Krankenpflege – in der Praxis häufig auch als ambulante psychiatrische Pflege bezeichnet – kann verordnet werden, um schwer psychisch kranke Menschen dabei zu unterstützen, ihren Tag zu strukturieren und in den eigenen vier Wänden möglichst selbstständig zu leben. Auch bei akuten Krisen kann sie helfen, die Situation in den Griff zu bekommen. Patientinnen und Patienten sollen in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung bleiben können, Krankenhausaufenthalte vermieden oder verkürzt werden. Darüber hinaus kann die psychiatrische Krankenpflege zu Hause Patientinnen und Patienten unterstützen, die in der Psychotherapie besprochenen Übungen im Alltag umzusetzen. Detaillierte Informationen zur Verordnung und Abrechnung bietet die Praxis-Info „Psychiatrische häusliche Krankenpflege“ der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) [PDF, 1.1 MB].
Sonderregelungen im Zusammenhang mit SARS-CoV-2
Für die Verordnung von Ergotherapie und psychiatrischer häuslicher Krankenpflege gilt eine Reihe von befristeten Sonderregelungen, die für die ambulante Versorgung von Patientinnen und Patienten während der Coronavirus-Pandemie beschlossen wurden. Sie beziehen sich unter anderem auf Verordnungsfristen und Portokosten. Aktuelle Hinweise hierzu bietet die Themenseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) [externer Link] zu den Sonderregelungen im Zusammenhang mit SARS-CoV-2.