Neuerungen in der Psychotherapie ab Juli 2020
Ab dem 1. Juli 2020 ändern sich einige Regelungen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Die Psychotherapie-Vereinbarung wurde bereits entsprechend angepasst.
Akutbehandlung: Höhere Stundenkontingente für Bezugspersonen
Eine Neuerung betrifft die psychotherapeutische Akutbehandlung von Kindern und Jugendlichen und von Menschen mit geistiger Behinderung. Für diese Personengruppen stehen künftig höhere Stundenkontingente zur Verfügung, um Bezugspersonen in die Therapie einbeziehen zu können: Der Therapieumfang wird um bis zu sechs zusätzliche Einheiten à 25 Minuten erhöht. Damit ist die Akutbehandlung für diese Personengruppen bis zu 30-mal statt wie bisher 24-mal im Krankheitsfall möglich, um Bezugspersonen einbeziehen zu können.
Mit dieser Neuerung gelten in der Akutbehandlung dieselben Regelungen wie bisher schon in der Richtlinien-Psychotherapie: Für jeweils vier Einheiten der Patientin bzw. des Patienten kommt maximal eine Einheit für den Einbezug der Bezugspersonen hinzu. Bei Menschen mit geistiger Behinderung muss eine Diagnose des Abschnitts Intelligenzstörung (F70-F79) nach ICD-10 vorliegen, damit Bezugspersonen einbezogen werden können. Die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut muss dies in dem neuen Formblatt PTV 12 entsprechend angeben. Für die Erhöhung des Stundenkontingents hat der Bewertungsausschuss die entsprechende Gebührenordnungsposition 35152 im Abschnitt 35.1 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) angepasst und damit eine Änderung der Psychotherapie-Vereinbarung nachvollzogen. Die Akutbehandlung ist je vollendete 25 Minuten mit 462 Punkten bewertet.
Formulare: Alle Formblätter überarbeitet
Alle PTV (Psychotherapierichtlinie)-Formulare wurden überarbeitet und insbesondere für die Systemische Therapie bei Erwachsenen angepasst, die im Sommer als viertes Richtlinienverfahren eingeführt wird. Neu ist, dass der Formularteil zur Anzeige der Beendigung einer Psychotherapie im PTV 12 entfällt. Künftig wird das Therapieende mit der Praxissoftware übermittelt. Unverändert geblieben sind die Überweisung zur Abklärung somatischer Ursachen vor Aufnahme einer Psychotherapie (Muster 7) und der Konsiliarbericht vor Aufnahme einer Psychotherapie (Muster 22). Das Formblatt PTV 11 zur individuellen Patienteninformation im Rahmen der Psychotherapeutischen Sprechstunde wurde übersichtlicher gestaltet und soll Patientinnen und Patienten die Beantwortung der Fragen „Was habe ich?“, „Was ist zu tun?“ und „Wie geht es weiter?“ erleichtern. Soweit möglich, wurde in den Formularen eine geschlechtsneutrale und inklusive Sprache umgesetzt.
Ab dem 1. Juli dürfen in der psychotherapeutischen Praxis nur noch die neuen Formblätter verwendet werden. Alte Formulare und auch Umschläge oder Leitfäden können nach diesem Datum nicht mehr genutzt werden; das Formblatt PTV 12 dient nur noch der Anzeige einer Akutbehandlung. Formulare, die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der Praxis vorhalten müssen, können über die Kassenärztlichen Vereinigungen bezogen werden. Alle Formulare sind ab Juli 2020 auch in der Praxissoftware hinterlegt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung bietet auf ihrer Internetseite das Formblatt PTV 10 und Ausfüllhilfen für PTV-Formulare zum Download [externer Link].
Abrechnung: Therapieende kennzeichnen
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten müssen es ab dem 1. Juli in ihrer Abrechnung kennzeichnen, wenn eine Richtlinientherapie beendet wurde. Dafür gibt es zwei Zusatzziffern: 88130 für die Beendigung einer Psychotherapie ohne anschließende Rezidivprophylaxe, 88131 für die Beendigung mit anschließender Rezidivprophylaxe. Beide Zusatzziffern sind ab dem dritten Quartal in der Praxissoftware hinterlegt und werden im Rahmen der Abrechnung übermittelt.
Testverfahren: Häufigere Abrechnung möglich
Eine weitere Neuerung betrifft die Testverfahren nach den Gebührenordnungspositionen GOP 35600 bis 35602. Aufgrund der Änderungen in der Psychotherapie-Vereinbarung können sie in der Langzeittherapie in allen Psychotherapieverfahren häufiger abgerechnet werden: Statt bisher fünfmal im Therapieverlauf sind sie ab 1. Juli insgesamt bis zu siebenmal im Therapieverlauf berechnungsfähig.
Wiedereingeführt: Bewilligungsbescheid der Krankenkassen
Für Krankenkassen wird eine alte Pflicht wiedereingeführt: Ab Juli müssen sie den Bewilligungsbescheid für die Psychotherapie auch in der Kurzzeittherapie an die Psychotherapeutinnen bzw. den Psychotherapeuten versenden.
Systemische Therapie: Vergütung festgelegt
Ab dem 1. Juli 2020 ergänzt die Systemische Therapie bei Erwachsenen als viertes Richtlinienverfahren das psychotherapeutische Behandlungsangebot in Deutschland. Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat nun die Vergütung festgelegt. Für die Abrechnung von Systemischer Therapie wurden in das Kapitel 35 neue Gebührenordnungspositionen (GOP) für die Einzel- und Gruppentherapie aufgenommen. Auf der Internetseite der KBV findet sich eine Übersicht der neuen GOP [externer Link].