Preis überschritt Wert fünffach – Kaufvertrag sittenwidrig
Das Landgericht München I hat in einem Urteil vom 16. November 2009 einen „Praxisübernahme- und Kaufvertrag“ aufgrund eines überteuerten Preises für sittenwidrig und nichtig erklärt.
Der Verkäufer hatte seine Praxis in seiner Wohnung betrieben und weder Praxisräume noch Praxisgegenstände an die Käuferin übertragen. Als Preis hatte er 48.000 Euro gefordert. Der Käufer hatte diesen Preis zwar vertraglich akzeptiert, jedoch nicht gezahlt.
Die Klage auf Zahlung verlor der Kläger aufgrund eines „objektiv auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung“. Ein Sachverständiger ermittelte einen Praxiswert von 9.200 Euro. Das Gericht machte sich „sämtliche Feststellungen und Schlussfolgerungen“ des Sachverständigen zu eigen. Es entschied, dass die Vereinbarung eines Kaufpreises, der mehr als das Fünffache über dem tatsächlichen Wert liegt, ein „wucherähnliches Rechtsgeschäft“ ist, das sittenwidrig und damit nichtig ist. Die Praxiskäuferin musste deshalb nur den Praxiswert in Höhe von 9.200 Euro ersetzen. (Az. 23 O 13866/06)