Professor Richter zur Schweigepflicht - Interview der Deutschen Presse-Agentur (dpa) vom 30. März 2015
Hintergrund des Interviews ist der Flugzeugabsturz in den französischen Alpen.
Rechtfertigt ein solcher Fall eine Lockerung der ärztlichen Schweigepflicht, wenn also Leib und Leben anderer Menschen gefährdet sind?
Die Schweigepflicht ist in Fällen, in denen Patienten andere Personen gefährden, nicht das Problem. Schon jetzt sind Ärzte und Psychotherapeuten befugt, die Schweigepflicht zu durchbrechen, wenn sie dadurch die Schädigung Dritter verhindern können. In Fällen, in denen es um Leben und Tod geht, sind sie dazu sogar verpflichtet.
Könnte eine Lockerung für bestimmte Berufe mit hohem Berufsrisiko wie den Piloten derartige Katastrophen verhindern?
Nein, denn das Problem ist nicht die Schweigepflicht, sondern die grundsätzliche Schwierigkeit, bei einem Menschen die Absicht, sich und insbesondere Dritte zu schädigen, verlässlich zu erkennen und die Ernsthaftigkeit einzuschätzen. Die höchste Kompetenz hierzu haben Psychotherapeuten und entsprechende Fachärzte, aber auch die können sich irren. Ich halte die aktuelle Diskussion über eine mögliche Lockerung der Schweigepflicht deshalb für voreilig und irreführend. Wer sollten außerdem solche Berufe mit „hohem Berufsrisiko“ sein? Wir müssen davon ausgehen, dass pro Jahr mehrere hundert Kfz-Unfälle in suizidaler Absicht herbeigeführt werden. Wo wäre da die Grenze zu ziehen?
Auch die offensichtliche Tatsache einer Jahre zurückliegenden Behandlung einer Depression lässt eine Vorhersage einer späteren Suizidgefährdung nicht zu – und schon gar nicht einer Fremdgefährdung, ohne weitere Erkenntnisse über die Lebensgeschichte zu haben.
Wenn der Mann suizidgefährdet ist, kann man überhaupt erkennen, welche Art des Suizids er wählt?
Nein, es sei denn, er hätte mit jemandem, z. B. seinem Arzt, über seinen Plan gesprochen. Auch hier rate ich zur Besonnenheit: Derzeit nehmen wir an, dass Herr L. in suizidaler Absicht gehandelt hat, aber wir wissen es ebenso wenig, wie wir wissen, ob der Suizid – wenn es denn einer war – im Zusammenhang mit einer Depression oder einer anderen psychischen Erkrankung, z. B. einer Psychose, zu sehen ist.