Reform der Bedarfsplanung bleibt hinter den Erwartungen zurück
Mit seinem Beschluss vom 16. Mai 2019 erfüllt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Auftrag des Gesetzgebers, bis zum 1. Juli 2019 die Bedarfsplanungs-Richtlinie anzupassen und die geltenden Verhältniszahlen (Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten zu Einwohnerzahl) zu überprüfen. Nach Umsetzung der Neuregelungen wird nun lediglich mit rund 776 neuen Niederlassungsmöglichkeiten für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gerechnet. Nach Empfehlung des vom G-BA in Auftrag gegebenen Gutachtens zur Weiterentwicklung der Bedarfsplanung vom September 2018 sind bundesweit gut 2.400 weitere Praxissitze für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten notwendig. Die nun beschlossene Anpassung der Bedarfsplanungs-Richtlinie bleibt auch weit hinter den Forderungen der Profession zurück.
Regionale Verhältniszahlen sollen Bedarfsplanung verbessern
Des Weiteren sollen nach G-BA-Beschluss zukünftig in einem zweistufigen Berechnungsverfahren regionale Verhältniszahlen festgelegt werden, die den Minder- oder Mehrbedarf von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in einem Planungsbereich im Vergleich zum Bundesdurchschnitt widerspiegeln sollen. Auf Landesebene sollen Möglichkeiten genutzt werden, bei regionalen oder lokalen Besonderheiten von der bundeseinheitlichen Planungssystematik abweichen und gegebenenfalls Zulassungssperren aufheben zu können.
Lange Wartezeiten auf Psychotherapie bleiben bestehen
Mit den nun neu zu schaffenden 776 KV-Sitzen ist weiterhin nicht damit zu rechnen, dass sich die durchschnittlichen Wartezeiten auf eine Richtlinien-Psychotherapie durch diese Maßnahmen spürbar reduzieren lassen. Nach den Ergebnissen der „Wartezeiten-Studie 2018“ der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) warten Patientinnen und Patienten derzeit bundesweit im Durchschnitt circa 20 Wochen auf den Beginn einer Psychotherapie. Menschen außerhalb von Ballungsgebieten warten sogar bis zu sechs Monate, die längste Wartezeit besteht mit mehr als sieben Monaten im Ruhrgebiet.
Prüffrist bis 30. Juni 2019
Der Beschluss des G-BA wird nun vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) geprüft und tritt bei Nichtbeanstandung zum 30. Juni 2019 in Kraft. Für die Kassenärztlichen Vereinigungen beginnt mit diesem Datum die sechsmonatige Frist für die Umsetzung.