Regelhafte Fernbehandlung mit Face-to-face-Diagnostik beschlossen
In Zukunft kann eine Fernbehandlung im Rahmen einer Psychotherapie unter Beachtung besonderer Sorgfaltspflichten grundsätzlich ergänzend eingesetzt werden. Diese Entscheidung traf der 33. Deutsche Psychotherapeutentag (DPT) am 17. November 2018 in Berlin. Nach der bisher geltenden Regelung konnte eine Behandlung über Kommunikationsmedien nur in begründeten Ausnahmefällen durchgeführt werden. Eine ausschließliche Fernbehandlung von unbekannten Patientinnen und Patienten lehnten die Delegierten jedoch ab.
Persönlicher Kontakt bleibt die Basis
„Diagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung der Patienten erfordern aber weiterhin den persönlichen Kontakt“, heißt es nun im neu beschlossenen Paragrafen 5 Absatz 5 der Musterberufsordnung (MBO) für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Die Delegierten folgten damit einem Antrag des Vorstands der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK).
Eine Fernbehandlung kann zum Beispiel bei großer Entfernung zwischen Patientinnen/Patienten und Therapeutinnen/Therapeuten eingesetzt werden. Sie kann Menschen zugute kommen, die aufgrund körperlicher Erkrankungen eine Praxis nicht aufsuchen können. Bei Umzug der Patientin/des Patienten kann sie einen Therapeutenwechsel verhindern helfen. Die Versorgungsmängel können damit jedoch nicht ausgeglichen werden, die Probleme der Bedarfsplanung werden damit nicht behoben.