Sonderregelungen für Privatversicherte: Unbürokratische telefonische Beratung und Behandlung per Videotelefonat
Privat Krankenversicherte können während der Corona-Pandemie per Videotelefonat unbürokratischer psychotherapeutisch behandelt werden. Darauf haben sich die Bundesärztekammer (BÄK) und die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) und die Beihilfe in einer gemeinsamen Abrechnungsempfehlung geeinigt.
Die Sonderregelung gilt zunächst bis zum 30. Juni 2020. Versicherte, die in ihren Verträgen auch psychotherapeutische Leistungen vereinbart haben, müssen aufgrund der getroffenen Regelung vorab nicht die Genehmigung ihrer Krankenkasse einholen.
Darüber hinaus sind auch längere telefonische Beratungen möglich. Innerhalb eines Kalendermonats sind bis zu vier jeweils 40-minütige telefonische Beratungen erstattungsfähig. Diese Regelung basiert auf einer Empfehlung der BÄK, der die private Krankenversicherung zugestimmt hat. Sie ist zunächst bis zum 31. Juli 2020 befristet.
Bisher gab es für Privatversicherte keine einheitlichen Regelungen zur Fernbehandlung. Die meisten PKV-Verträge sehen zwar keine Einschränkung zur Videosprechstunde und Videobehandlung vor. Die Versicherten mussten aber in jedem Einzelfall mit ihrer Versicherung klären, ob diese psychotherapeutischen Leistungen erstattet werden. Nach der gemeinsamen Abrechnungsempfehlung für die meisten diagnostischen und einzelpsychotherapeutischen Leistungen ist dies nun nicht mehr erforderlich.