Umsetzung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) - Meldepflicht an die Terminservicestelle (TSS) der Kassenärztlichen Vereinigungen
Aufgrund vermehrter Anfragen zur Umsetzung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG), insbesondere zur verpflichtenden Meldung von freien Terminen für psychotherapeutische Sprechstunden, probatorische Sitzungen und Akutbehandlungen, möchte Ihnen die Psychotherapeutenkammer NRW folgenden Hinweis geben:
Für die Umsetzung der Regelungen des TSVG sind ausschließlich die Kassenärztlichen Vereinigungen zuständig. Diese haben den gesetzlichen Auftrag, mit Hilfe einer Terminservicestelle einen zeitnahen Zugang von gesetzlich Krankenversicherten in die haus- und fachärztliche und auch die psychotherapeutische Versorgung sicher zu stellen. Wie dieser Auftrag umgesetzt wird, ist dem Ermessen der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung selbst anheimgestellt. Informationen dazu erhalten Sie direkt bei den Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe.
Sollten Sie hinsichtlich der Modalitäten, die die für Sie zuständige Kassenärztliche Vereinigung bei der Umsetzung des TSVG ausführt, nicht einverstanden sein, müssen wir Sie bitten, sich an die KV selbst zu wenden. Unterstützung dürften Sie dabei durch die Berufsverbände erfahren, die in der Kassenärztlichen Vereinigung Ihre Interessen vertreten.
Gleichwohl sieht die Psychotherapeutenkammer NRW die Regelungen des TSVG bezüglich der Terminservicestelle durchaus kritisch: So haben wir bereits zur Einführung dieser Institution z.B. bei den Veranstaltungen zur Reform der Psychotherapie-Richtlinie schon im Frühsommer 2017 die Einschätzung vertreten, dass durch Terminservicestellen die Fehler der Bedarfsplanung nicht kompensiert werden könnten, weil dadurch keine zusätzlichen Behandlungskapazitäten geschaffen werden. Auch die Neuregelungen zum TSVG vom März d.J. wurden z.B. auf der Regionalversammlung der Psychotherapeutenkammer NRW in Köln öffentlich als kritisch eingeschätzt und kommentiert.
Im Rahmen der Mitgliederberatung wird derzeit eine große Verunsicherung deutlich, wie mit den aktuell z.B. von der KV Nordrhein geforderten Meldungen von freien Terminen für psychotherapeutische Sprechstunden, Probatorik und Akutbehandlung verfahren werden soll.
Nach unverbindlicher Auffassung der Psychotherapeutenkammer NRW handelt es sich dabei allerdings um die Meldung tatsächlich freier Kapazitäten, die im Rahmen der Erfüllung des gesetzlich vorgesehenen Versorgungsauftrages von Praxen mit Kassenzulassung vorgehalten werden können. Fehlen diese freien Kapazitäten, ergibt sich folgerichtig auch keine Möglichkeit, Meldungen an die Terminservicestelle zu leisten. Gleichwohl gilt es zu respektieren, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen an dieser Stelle einen gesetzlich geforderten Sicherstellungsauftrag haben, den diese umsetzen müssen. An dieser Umsetzung sind in angemessener Weise auch die Praxen mit Kassenzulassung zu beteiligen.
Als ein weiteres Problem betrachtet die Psychotherapeutenkammer NRW, dass durch ggf. auch sehr kleinteilige Regelungen des TSVG in fachlich fragwürdiger Weise in die Organisation und Herstellung erfolgversprechender psychotherapeutischer Behandlungsplanung eingegriffen wird: in vielen Fällen ergeben sich die Zugänge von Versicherten zur psychotherapeutischen Versorgung im Rahmen von Kooperationen kollegialer Art zwischen psychotherapeutischen Praxen sowie Einrichtungen der haus- und / oder fachärztlichen Versorgung. Diese bewährten Zugangswege können durch übergeordnete Verfahrensweisen leicht behindert werden. Das erscheint uns nicht dienlich und versorgungspolitisch nicht zielführend.
Nach wie vor ist die Frage ausreichender Kapazitäten in der psychotherapeutischen Versorgung nur durch eine sachgerechte Weiterentwicklung der Bedarfsplanung zu erreichen, wie auch die Resolution der Kammerversammlung vom 18.05.2019 („Bedarfsplanung sachgerecht weiter entwickeln“ [PDF, 15KB]) ausdrücklich fordert.