Verband der Privaten Krankenversicherung befürwortet Vergütung telefonischer Leistungen
Um die psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung auch bei dem zu erwartenden weiter steigenden Versorgungsdruck während der Corona-Krise zu sichern, sind zeitlich befristet flexible Lösungen aller beteiligten Akteurinnen und Akteure notwendig. Mit dieser Zielsetzung besprachen sich die Leitung des Verbands der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV) und der Vorstand der Psychotherapeutenkammer NRW (PTK NRW) am 2. April 2020 in einem ausgesprochen konstruktiven und kooperativen Telefonat.
Als konzertiertes Ergebnis wurde festgehalten, dass psychotherapeutische Leistungen auch während der Corona-Krise möglichst in unmittelbarem persönlichem Kontakt in den psychotherapeutischen Praxen erfolgen sollten. Können Patientinnen und Patienten nicht in der Praxis erscheinen und ist auch kein Kontakt über zertifizierte Videodienstleister (orientiert an den Empfehlungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)) möglich, so ist die telefonische Erbringung psychotherapeutischer Leistungen als Ultima Ratio zu sehen: Es ist besser, Maßnahmen im telefonischen Kontakt durchzuführen, als Patientinnen und Patienten psychotherapeutisch unversorgt zu lassen.
Der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. kann zwar nicht über die Leistungen seiner Mitgliedsunternehmen bestimmen. Die Verbandsleitung wird diese allerdings darüber informieren, dass im Interesse der Aufrechterhaltung der Versorgung während der Corona-Krise die Erweiterung der psychotherapeutischen Leistungserbringung mitgetragen werden soll.
Die meisten Verträge privater Krankenkassen sehen keine Einschränkungen bei der Behandlung per Videosprechstunde vor. Die Leitung des Verbands der Privaten Krankenversicherung e. V. wird ihren Mitgliedsunternehmen signalisieren, dass auch die Honorierung telefonischer Sprechstunden zunächst zeitlich befristet bis zum 30.Juni 2020 analog der einschlägigen Ziffern der Gebührenordnung für Ärzte/Psychotherapeuten (GOÄ/GOP) erfolgen soll. Dies soll bei allen wissenschaftlich anerkannten Therapieverfahren für die per Telefonate erbrachten Leistungen Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychologischer Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und –psychotherapeuten gelten. Die Regelung soll sowohl bei Weiterführung bestehender psychotherapeutischer Kontakte wie auch bei Erstgesprächen Anwendung finden. Je nach fachlicher Beurteilung durch die Psychotherapeutin oder den Psychotherapeuten soll dabei in Zeiteinheiten von 25 oder 50 Minuten abgerechnet werden.
Die konkrete Form der Erbringung der Leistungen – Video oder Telefon – sollte bei der Rechnungstellung eindeutig mit der jeweiligen Dauer angeben werden. Im Übrigen gelten die bisherigen Voraussetzungen der Leistungserbringung. Auch wenn die Tarife der privaten Krankenversicherungen wohl in der Regel keinen Ausschluss für die telemedizinische oder telefonische Leistungserbringung vorsehen, können allgemeine tarifliche Einschränkungen einer Erstattung gegebenenfalls entgegenstehen. Patientinnen und Pateinten sind daher gehalten, die tariflichen Leistungsvoraussetzungen zu beachten und im Zweifel mit dem Krankenversicherungsunternehmen zu klären.
Unabhängig davon, ob der psychotherapeutische Kontakt im persönlichen Gespräch, über Video oder über Telefonate erfolgt, haben Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten selbstverständlich die Einhaltung der Vorgaben an Rechtssicherheit und die Wahrung der Qualitätsstandards zu gewährleisten und zu verantworten.