Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung? Richtiges Verhalten im Falle einer Abmahnung
Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb ermöglicht anderen Wettbewerbern, relevante Verstöße gegen den Datenschutz kostenpflichtig abzumahnen. Eine solche wettbewerbsrechtliche Abmahnung fordert den Empfänger auf, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen. Für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist die Praxishomepage am anfälligsten für Abmahnungen. Dritte können die Seite jederzeit aufrufen und auf die Umsetzung der neuen Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hin überprüfen. Beispielsweise werden Datenschutzerklärungen oder Kontaktformulare auf der Homepage auf ihre Richtigkeit hin durchgesehen. Ein Grund für eine Abmahnung kann auch die fehlende Verschlüsselung der Homepage und des Kontaktformulars sein.
Wenn Sie eine sich auf Ihre Homepage beziehende Abmahnung erhalten, sollten Sie Ihre Webseite umgehend vom Netz nehmen. Auf diese Weise vermeiden Sie weitere Verstöße und verhindern, erneut abgemahnt zu werden. Ebenso kann derjenige, der Sie abgemahnt hat, keine (weiteren) Beweise sammeln.
Zu prüfen ist zudem, ob die Abmahnung berechtigt ist. Da es sich um wettbewerbsrechtliche Fragestellungen handelt, die man im Zweifel selbst nicht sicher beantworten kann, kann die Unterstützung einer Anwältin/eines Anwalts hilfreich sein. Zwei Kriterien als Voraussetzung für eine wirksame Abmahnung können Sie allerdings in den meisten Fällen direkt selbst prüfen:
1. Identität des Abmahners
Die Identität des Abmahners muss klar erkennbar sein und der Abmahnende muss eindeutig mit Ihnen im Wettbewerb stehen. Nur dann kann Ihnen überhaupt eine Abmahnung ausgesprochen werden. Mitbewerber im Sinne des Wettbewerbsrechts sind Unternehmen, die Dienstleistungen auf demselben räumlichen, sachlichen und zeitlichen Markt anbieten. Sie könnten also von Kolleginnen und Kollegen abgemahnt werden oder auch von Dritten, die der Meinung sind, gleiche Dienstleistungen wie Sie anzubieten.
2. Bestimmtheit des Verstoßes
Die Abmahnung muss aufführen, welcher konkrete wettbewerbsrechtliche Verstoß Ihnen vorgeworfen wird. Der angegriffene Punkt muss dabei möglichst deutlich beschrieben sein. Ein Satz wie „Ihre Datenschutzerklärung ist fehlerhaft.“ reicht nicht aus. Stattdessen muss es beispielsweise heißen „Sie haben im Rahmen der Datenschutzerklärung nicht auf die Verwendung von Cookies hingewiesen, obwohl Sie solche verwenden.“
Eine Abmahnung wird meistens als Brief von einer Rechtsanwaltskanzlei zugeschickt, da der Abmahnende beweisen muss, dass er die Abmahnung versendet hat. Möglich wäre aber auch die Übermittlung via E-Mail, Fax oder Telefon. Eine Abmahnung enthält in der Regel eine kurze Frist (meist eine Woche). Diese Frist sollten Sie unbedingt einhalten. Verstreicht sie, erhält der Abmahnenden die Möglichkeit, die Angelegenheit gerichtlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zu klären.
Häufig liegt der Abmahnung eine „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ bei. In ihr verpflichtet sich der Unterzeichnende, das vom Abmahnenden gerügte Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Wer diese Unterlassungserklärung nicht abgibt, erhält in der Regel die Androhung eines gerichtlichen Verfahrens. Wir empfehlen Ihnen jedoch, eine der Abmahnung beiliegende vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft zu unterzeichnen, da sie häufig umfangreicher ist, als das notwendig wäre. Für eine Neu- oder Umformulierung empfiehlt sich die Hilfe einer Anwältin/eines Anwalts.
Erfolgt die Abmahnung durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt, fordert diese oder dieser Sie auf, ihre bzw. seine Kosten zu begleichen. Auch hier ist zu prüfen, ob Sie die geltend gemachten Kosten zahlen müssen oder nicht. Maßgeblich hängt das davon ab, ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist und ob die Kosten im gesetzlichen Rahmen liegen. Sollte das Verfahren vor Gericht kommen, wird überprüft, ob die Abmahnung berechtigt ist. Ist sie berechtigt, muss das abgemahnte Verhalten sofort unterlassen und eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Die Kosten gehen dann zulasten des Abgemahnten.
Auch wenn Sie die Abmahnung für eindeutig unberechtigt halten, sollten Sie in jedem Fall darauf reagieren. Es hilft nicht, fälschlicherweise zu behaupten, eine Abmahnung nicht erhalten zu haben. Um sich vor einer Abmahnung zu schützen, informieren Sie sich am besten gut über die DSGVO und setzen die dort festgehaltenen gesetzlichen Vorgaben in der Praxis um.