Videosprechstunden weiterhin unbegrenzt möglich – andere Sonderregelungen enden
Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten können ihren Patientinnen und Patienten auch im dritten Quartal 2020 unbegrenzt Videosprechstunden anbieten. Akutbehandlung und Gruppenpsychotherapie können auch weiterhin nicht per Video erbracht werden. Neben Einzeltherapiesitzungen können jedoch vorerst in Einzelfällen auch Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen (auch neuropsychologische Therapie) per Video durchgeführt werden. Ebenfalls bis 30. September 2020 verlängert wurde die Sonderregelung, nach der genehmigte Leistungen einer Gruppenpsychotherapie in Einzelpsychotherapie umgewandelt werden können, ohne dass hierfür eine gesonderte Antragstellung bei der Krankenkasse oder eine gesonderte Begutachtung erfolgen muss. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) geeinigt.
Nicht verlängert wurden die für das 2. Quartal 2020 für Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeutinnen getroffenen Sonderregelungen für telefonische Konsultationen. Begründet wird diese Entscheidung damit, dass angesichts sinkender Infektionszahlen und den damit einhergehenden Lockerungsmaßnahmen Patientinnen und Patienten unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen wieder in der psychotherapeutischen Praxis versorgt werden können.
Versicherte der privaten Krankenversicherung, die in ihren Verträgen psychotherapeutische Leistungen vereinbart haben, können bis zum 30. September 2020 weiterhin per Videotelefonat behandelt werden. Die Sonderregelung gründet auf einer gemeinsamen Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer (BÄK), der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) und der Beihilfe. Die Regelung, dass in der psychotherapeutischen Versorgung privat krankenversicherter Patientinnen und Patienten derzeit innerhalb eines Kalendermonats bis zu viermal 40-minütige telefonische Beratungen erstattet werden, gilt zunächst noch bis zum 31. Juli 2020.
Sie finden diese und weitere Informationen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auch in unserer Zusammenstellung „Häufige Fragen zur Coronavirus-Pandemie“.