Wieder mehr telefonische Konsultationen möglich
Ab dem 2. November 2020 können kassenzugelassene Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten wieder Konsultationen per Telefon abrechnen. Angesichts der steigenden Anzahl von Corona-Infektionen haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) diese bereits für das zweite Quartal 2020 getroffene Sonderregelung für das vierte Quartal erneut aktiviert. Die Sonderregel gilt zunächst befristet bis Jahresende.
Regelung für „bekannte“ Patientinnen und Patienten
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können damit wieder die Gebührenordnungsposition (GOP) 01433 (154 Punkte / 16,92 Euro) abrechnen. Abrechnungsfähig sind pro Patientin bzw. Patient bis zu 20 Telefongespräche von mindestens 10 Minuten Dauer, also insgesamt 200 Minuten. Allerdings können telefonische Leistungen nur bei Patientinnen und Patienten abgerechnet werden, die in den sechs Quartalen vor der jetzigen Konsultation mindestens einmal in der Praxis waren und damit als „bekannt“ gelten. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die GOP 01433 als Zuschlag zur Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale erhalten, können Telefonkonsultationen auch abrechnen, wenn eine Patientin oder ein Patient in dem Quartal bereits in ihrer Sprechstunde war.
Die Psychotherapeutenkammer NRW begrüßt die Reaktivierung der Sonderregelung. „Wir hatten uns bereits im Frühjahr bei den Entscheidungsträgern dafür eingesetzt, dass Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Zeiten der Pandemie Leistungen per Telefon erbringen können“, erklärt Kammerpräsident Gerd Höhner. „Mit Blick auf das aktuelle Infektionsgeschehen ist es nichts anderes als folgerichtig, dass Patientinnen und Patienten nun auch wieder telefonisch psychotherapeutisch versorgt werden können.“