TSVG: Keine neuen Hürden für psychisch kranke Menschen!
Die Psychotherapeutenkammer NRW (PTK NRW) fordert nach wie vor die ersatzlose Streichung des Regelungsvorschlags zu § 92 Abs. 6a SGB V. Eine Verbesserung der Versorgung auch psychisch schwer kranker Menschen braucht eine Ausweitung der Behandlungskapazitäten, eine Verbesserung von Kooperationsmöglichkeiten in der Versorgung und den Erhalt des niederschwelligen Direktzugangs zu den Leistungserbringenden.
In der vergangenen Woche fanden mehrere Anhörungen und Gesprächsrunden zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) und insbesondere zur Verbesserung der Versorgung psychisch kranker Menschen statt. So wurde zuerst am Montag, dem 14.01.2019, im Petitionsausschuss des Bundestages im Rahmen einer Anhörung das Anliegen einer Petition (siehe News der PTK NRW vom 21.12.2018) vorgetragen und diskutiert. Es folgte am Mittwoch, dem 16.01.2019, eine Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages zum gleichen Thema. Schließlich fand am Donnerstag, dem 17.01.2019, eine „Gesprächsrunde“ im Bundesgesundheitsministerium (BMG) unter dem Titel „Schneller zum Termin beim Psychotherapeuten“ [Externer Link] statt.
Handlungsbedarf liegt auf der Hand
Die PTK NRW begrüßt, dass in intensiver Weise um eine Verbesserung der Versorgung gerungen wird. Insbesondere freut es, dass die Situation der unzureichenden psychotherapeutischen Versorgung im Ruhrgebiet in der Anhörung vor dem Petitionsausschuss zur Sprache kam und so der klare Handlungsbedarf deutlich wurde.
Unverständlich bleibt allerdings, wie einerseits steigender Versorgungsbedarf erkannt und attestiert werden kann, die notwendige Ausweitung des Behandlungsangebotes andererseits bestritten wird, bestehende Kapazitäten sogar verknappt werden sollen und der Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung sogar verschlechtert werden soll.
PTK NRW fordert ersatzlose Streichung der geplanten Regelung
Die PTK NRW hat sich aus diesem Grund an die Mitglieder des Bundestages aus NRW gewandt und gefordert, den geplanten Passus zur „gestuften und gesteuerten Versorgung“ in § 92 Abs. 6a SGB V ersatzlos zu streichen, sich statt dessen der bereits bekannten Notwendigkeit einer Reform der Bedarfsplanung und auch Möglichkeiten kurzfristiger Hilfen zu widmen.
Die PTK warnt ausdrücklich vor den negativen Konsequenzen, die der Aufbau neuer Hürden für psychisch kranke Menschen, die implizite Einführung von Selektion und damit eines Risikos sich chronifizierender Krankheitsverläufe sowie die faktische Abschaffung des in der Versorgung bewährten Erstzugangsrechtes zu Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit sich bringen würde.
Erfolge der reformierten Psychotherapie-Richtlinie wahren
Stattdessen gilt es, die Erfolge der erst kürzlich eingeführten Reformen der Psychotherapie-Richtlinie zu bewahren und die Ergebnisse laufender Modellprojekte zur Verbesserung der Versorgung – etwa des Projektes „NPPV – Neurologisch-psychiatrische und psychotherapeutische Versorgung“ [Externer Link] in Nordrhein abzuwarten und zu bewerten.